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vorhanden sein sollte, nach Eintreffen des einschlägigen bezirksamtlichen Bescheides ist die
Wählerliste durch den Herrn Bürgermeister bezw. seinen gesetzlichen Stellvertreter nach Maß-
gabe der Anlage B zur oben angeführten höchsten Ministerial-Entschließung vom 24. März 1881
abzuschließen, wobei nur statt des Wörtchens „hergestellt“ die Worte „revidirt und berichtigt“
zu setzen wären.
Die erfolgte ortsübliche Bekanntmachung, wie sie in Art. 7 Abs. II des eingangser-
wähnten Gesetzes vorgeschrieben ist, muß bis zum 30. März l. Is. Vormittags' um
so gewisser anher nachgewiesen werden, als sonst unnachsichtlich ein Wartbote auf
Kosten des säumigen Bürgermeisters abgeordnet werden würde.
Am 25. Februar 1885.
An die sämmtlichen Gemeindebehörden der Amtsbezirke Regensburg und Stadtamhof.
(Hebung der Fischzucht, hier die Erlegung von Fischottern betr.)
Unten stehende Bekanntmachung der k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg,
Kammer des Innern, vom 14. Februar I. Is. ad Num. 19224 — Kreisamtsbl. Nr. 6 S. 23
diene zur eigenen Kenntnißnahme, sowie zur genauen Eröffnung an die Fischerei- und Jagd-
berechtigten.
Am 23. Februar 1885.
Die königlichen Bezirks-Aemter
Stadtamhof und Regensburg.
Pündter.
Schmid.
(Hebung der Fischzucht, hier die Erlegung von Fischottern betr.)
Das Kreisbudget der Oberpfalz und von Regensburg hat auch für das Jahr 1885 wieder
Mittel für Gewährung von Prämien für Erlegung von Fischottern vorgesehen, und kann die
Prämie für den einzelnen Otter bis zu 6 A, bestimmt werden.
Für die Bewerbungen um solche Prämien werden ebenso zum Zwecke gleichmäßiger Be-
handlung als zur Hintanhaltung von Mißbräuchen folgende Bestimmungen getroffen:
1. Die Gesuche um Verleihung von Prämien sind bei derjenigen Gemeindebehörde anzu-
bringen, in deren Bezirk der Fischotter erlegt worden ist;
2. bei Instruirung der Gesuche sind folgende Punkte aktenmäßig zu machen:
a) Name, Stand und Wohnort des Bewerbers, sodann ob derselbe Fischwasserbesitzer,
Fischereiberechtigter, oder Jagdkarteninhaber oder Jagdbediensteter ist;
Art der Erlegung des Fischotters, nämlich ob der Otter geschossen, im Eisen oder
sonstwie gefangen, erschlagen, ꝛc. worden ist;
Zeit und Ort der Erlegung, in welchem Flusse, Bache, Weiher;
d) soweit möglich Größe und Gewicht des Otters.“
Gleichzeitig mit Anbringung des Bewerbungsgesuches ist der Otter bei der Gemeinde-
behörde vorzuzeigen und sodann die Schnauze des Otters bis gegen die Lichter hin ab-
zutrennen, worauf das Bewerbungsgesuch sammt der Otterschnauze in frischem Zustande
unverweilt mit gutachtlicher Aeußerung über die Berechtigung des Bewerbers zu dem
Anspruche auf eine Prämie an die Distriktspolizeibehörde einzusenden ist.
Die Distriktspolizeibehörden haben die Otterschnauzen zu mißbräuchlicher Benützung
unbrauchbar zu machen und zu beseitigen, worüber zum betr. Gesuche kurze Vormerkung“
zu machen ist.
Die Prämiengesuche sind sodann, soweit veranlaßt, zu ergänzen, zu sammeln, und
am Schlusse eines jeden Quartals anher vorzulegen.
Die Distriktspolizeibehörden werden angewiesen, für entsprechende Verbreitung gegen-
wärtiger Bekanntmachung in den Amtsbezirken und insbesondere für deren genaue Eröffnung
an die Fischerei- und Jagdberechtigten Sorge zu tragen.
Regensburg den 14. Februar 1885.
Königliche Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, Kammer des Innern.
Arnold.
v. Pracher, Präsident.
Název souboru:
amtsblatt-stadtamhof-regensburg-1885-03-01-n9_0470.jp2
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