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303 Beilage zum Amtsblatt Nr. 55. Nr. 25058. An die Gemeindebehörden. (Bezug von Karbid betreffend.) Da nunmehr Karbid für den Kleinbedarf auch bis zu 10 kg im Monat im freien Handel nicht mehr erhältlich ist, muß ein Verbraucher von solchen Mengen seinen Bedarf bis längstens letzten des Monats für den übernächsten Monat bei der Firma Büechl & Sohn in Steinweg an- melden, wobei bei dem Händler aufliegende besondere Anmeldezettel genau auszufüllen sind. Als Ver- brauchshöchstmengen können für eine Lampe zur Zimmerbeleuchtung 3-4 kg monatlich, für eine Fahrrad- laterne 2 kg freigegeben werden. Die Anmeldungen können für mehrere Monate (auf einzelnen Zetteln) im voraus erfolgen. Karbid aber nur für den Verbrauchsmonat bezogen werden. Der Bezug der ange- meldeten Mengen wird jedoch nicht gewährleiftet, z. Zt. beträgt er z. B. nur 40 % der Anforderung. Mehr als eine Lampe darf in einem Haushalt nicht Verwendung finden und sind Anmeldungen für einen Mehrbedarf zwecklos. Anträge auf Zuweisung von Karbid für gewerbliche Zwecke oder größeren Mengen zur Beleuchtung von Fabriken und sonstiger gewerblicher Anlagen sind bis 20. ds. Mts. für den Bedarf des übernächsten Monats mittelst eigener Antragsformulare (erhältlich u. a. vom Karbidkontor, G. m. b. H., Nürnberg Gugelſtraße 54) beim K. Gewerberat einzureichen. Diese Anträge werden nach diesamtlicher Prüfung und Begutachtung an die oberste Vertrauensstelle in Berlin weiter- geleitet, worauf die Zuweisung gewöhnlich zu Anfang des Verbrauchsmonats erfolgt. Anfragen und Be- schwerden über verzögerte Lieferungen dieser letzteren Mengen sind an die Karbidverteilungsstelle Berlin, Köthenerstraße 28/29 zu richten. Hievon sind die Interessenten zu verständigen. Stadtamhof den 18. Dezember 1917. An die Gemeindebehörden und Gendarmeriestationen. (Butter und Schmalz betreffend.) Im Hinblick auf die Ministerialvorschriften vom 26. Oktober 1917 (Staatsanz. Nr. 251) und gemäß §§ 6--18 der Bundesratsverordnung vom 20. Juli 1916 (Staatsanz. Nr. 173) wird bekannt gegeben: 1. Butter, Butterschmalz und Schweineschmalz, die im Amtsbezirk Stadtamhof gewonnen werden, dürfen von den Herstellern nur an die mit Ausweiskarten versehenen Aufkäufer des Kommunalverbandes und nur gegen Anlieferungsscheine abgegeben werden. Die Anlieferungsscheine sind von den Herstellern am Schluß jeder Woche der Gemeindebehörde zu übergeben. Wer Kühe hält, hat, soweit er nicht Milch liefert, von jeder Kuh wöchentlich mindestens 1 Pfund Butter oder 4/5 Pfund Butterschmalz an den zuständigen Aufkäufer des Kommunalverbandes abzugeben. 2. Zum eigenen Verbrauch dürfen die Hersteller wöchentlich nicht mehr als 125 gr Butter oder Schmalz auf den Kopf jedes ftändig verköstigten Wirtschaftsangehörigen verwenden. Der Erwerb von Speisefett, (Butter, Butterschmalz, Schweineschmalz, Margarine, Feintalg, Speiseöl) durch andere Personen als die erwähnten Aufkäufer ist nur gegen bezirksamtliche Fettmarken, die für die betreffende Zeit gelten und nur bei den Vertaufsstellen des Kommunalverbandes zulässig. Bezirksbewohner, die von einer Verkaufsstelle zu weit entfernt sind, dürfen Butter und Schmalz — gegen vorschriftsmäßige Marten — unmittelbar von den Aufkäusern beziehen. Diese haben die vereinnahmten Marken jede Woche bei der Sammelstelle des Kommunalverbandes mitabzuliefern. Fettmarken dürfen nur solche Personen erhalten, die nicht selbst die entsprechende Menge Fett besitzen; vor allem ist die Abgabe von Fettmarken an Milchviehbesitzer und die von ihnen ständig verköſtigten Wirt- chaftsangehörigen unzulässig. (Fettselbstversorger.) Nr. 29658.
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amtsblatt-stadtamhof-1917-12-22-n55_3240.jp2