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und mit Hienach dürfen bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch Stoffe oder Arten des Verfahrens, welche der Ware eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit zu verleihen vermögen, nicht angewendet werden. Ebenso ist verboten, derartig zubereitetes Fleisch aus dem Auslande einzuführen, feil zu halten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen. Diese Bestimmungen finden nach Beschluß des Bundesrats (Ges.- und Verord.-Bl. 1902 Nr. 35 S. 294) auf die folgenden Stoffe sowie auf die solche Stoffe enthaltenden Zubereit- ungen Anwendung: Borsäure und deren Salze; Formaldehyd; Alkali- und Erdalkali-Hydroxyde und Karbonate; Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze; Fluorwasserstoff und dessen Salze; Salicylsäure und deren Verbindungen; chlorsaure Salze. Dasselbe gilt für Färbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelb- färbung der Margarine und zum Färben der Wursthüllen, soferne diese Verwendung nicht an- deren Vorschriften zuwiderläuft. Wissentliche Verfehlungen gegen die Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten mit Geldstrafe bis zu 1500 � oder mit einer dieser Strafen, fahrlässige Uebertretungen Geldstrafe bis zu 150 Ab. oder mit Haft bestraft. Daneben ist auf die Einziehung des Fleisches zu erkennen. Hievon sind die beteiligten Gewerbetreibenden geeignet zu verständigen. Am 31. Oktober 1902. (Gefechtsmäßiges Einzelschießen betr.) Nach Mitteilung der Schießstands-Commission des k. 11 Infanterie-Regiments vom 1. November 1902 findet am Dienstag den ff., a 8. und 25. November, 2., 9. und 1l6. Dezember l. Is. auf dem Garnisonsschießplatze bei Neudorf gefechtsmäßiges Einzelschießen statt. Indem dies hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird, ergeht an das Publikum in dessen eigenem Interesse die dringende Aufforderung, sich sorgfältig außerhalb der durch Posten abgeschlossenen Gefahrenzone zu halten und den Weisungen der Herrn Offiziere, sowie der militärischen Posten pünktlich nachzukommen. Der Weg zwischen Weillohe und Nußgarten und die Straße Hänghof—Wolkering können ohne Gefahr benützt werden. Hievon sind die Angehörigen der Gemeinden Gebelkofen, Weillohe, Wolkering, Hohen- gebraching, Neudorf, Oberhinkofen Oberisling und Poign sofort zu verständigen. Am 5. November 1902. An die Gemeindebehörden der Amtsbezirke Regensburg und Stadtamhof. (Die Verleihung des Ehrenzeichens für Mitglieder der Feuerwehren betr. Unter Hinweis auf die Ministecial-Bekanntmachung vom 16. September 1899 (Minist.« A.-Bl. S. 509 ff.) ergeht die Weisung, etwa einkommende Bewerbungen gehörig insteuirt, bis längstens 20. November i. Is. anher in Vorlage zu bringen. In den Gesuchen ist ausdrücklich zu konstatieren, daß die vorgeschlagenen Feuerwehrmänner durch treuen und eifrigen Dienst sich ausgezeichnet haben und daß die Bewerber zur Zeit noch aktive Mitglieder der Feuerwehr sind. Am 7. November 1902. An sämtliche Ortspolizeibehören der Amtsbezirke Regensburg und Stadtamhof. (Die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben) betreffend.) Nachstehend folgt Abdruck der Reichskanzlerbekanntmachung bez. Betr. v. 20. März l. Is. (Rgbl. S. 78 f.) mit dem Auftrage, die — mit Ausnahme des § 10 - am 1. l. Mts. in Kraft getretenen Bestimmungen derselben den beteiligten Gewerbetreibenden nachweislich zu eröffnen und den Vollzug strenge zu überwachen. Eröffnungsnachweis sowie Bericht über den Vollzug des § 12 der Bekanntmachung ist seitens derjenigen Ortspolizeibehörden, in welchen sich Betriebe der in § 1 bezeichneten Art befinden, bis 11. kommenden Mts. anher vorzulegen. Am 31. Oktober 1902. Die königlichen Bezirks-Aemter Regensburg und Stadtamhof. Brigel. Müller.
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