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ihre Militärpflichtigen zu rangiren und bei deren Aufru im Aushebungszimmer gegenwärtig zu sein. Waldmünchen, am 13. Mai 1878. Hiebei haben pünktlich zu erscheinen: 1) die wegen häuslicher Verhältnisse zur Ersatz-Re- serve II. Classe in Vorschlag gebrachten, die a. als überzählig, „ b. wegen häuslicher Verhältnisse, geringer körperlicher Fehler, vorübergehender Untauglichkeit zur Ersatz-Reserve I. Classe in Vorschlag gebrachten, und alle übrigen Militärpflichtigen, welche am 7. und 8. ds. Mts. dahier gemüstert und für tauglich befunden wurden, soferne sie nicht wegen häuslicher Verhältnisse 1 Jahr zurückgestellt wurden, sowie jene, welche hieher verzogen sind (§. 71 Ziff. 1 der Ersatz-Ordnung), endlich 4) die von den Truppentheilen als untauglich ab- gewiesenen Freiwilligen, wobei bemerkt wird, daß den nicht rechtzeitig (pünktlich früh 7 Uhr) Erschienenen die Vortheile der Loos- Nummer und allenfallsige Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung entzogen werden können und daß sie abgesehen hievon Strafeinschreitung zu gewärtigen haben. Nicht zu erscheinen brauchen: 1) die vom Dienste im Heere auszuschließenden, 2) die a. wegen geistiger Gebrechen, körperlicher Gebrechen, Mindermaß, dauernd untauglichen, die a. wegen zeitiger Untauglichkeit, bedingter Tauglichkeit, c. als überschüssig zur Ersatz-Reserve Il. Classe in Vorschlag gebrach- ken, und endlich die wegen zeitiger Untauglichkeit und wegen häus- licher Verhältnisse auf 1 Jahr zurückgestellten Militärpflichtigen. Dieses, sowie den unten stehenden Reiseplan haben sämmtliche Bürgermeister des Amtsbezirkes sofort und öfters in ihren Gemeinden zu verkünden, die ihnen demnächst für jene Militärpflichtigen, welche sich beim Ober-Ersatzgeschäfte zu stellen haben, unter Couvert zu- kommenden Gestellungs-Ordres denselben, bei deren mo- mentaner Abwesenheit ihren Eltern, Vormündern ꝛc. ꝛc., sogleich zuzustellen, hiebei die Militärpflichtigen ausdrück- lich anzuweisen, ihre Loosungs- und Gestellungsscheine (die Ersteren für die älteren und jene Militärpflichtigen, welche am Loosungstage nicht mehr erschienen waren, wurden heute unter Umschlag an die Bürgermeister zur Aushändigung an die Betreffenden abgesendet) — zum Aushebungsgeschäfte mitzubringen und beim Namensauf- rufe vorzulegen, die Empfangsscheine aber, unterschrieben, ungesäumt anher einzusenden. Sollten Militärpflichtige in der Zeit zwischen dem Musterungs- und Aushebungsgeschäfte ver- oder zu- ziehen, so ist schleunigst durch die Bürgermeister anher Anzeige zu erstatten. Jene Bürgermeister, welche Militärpflichtige bei der Aushebung zur Vorstellung zu bringen haben, haben mit dem Dienstzeichen versehen bei Vermeidung von Straf- einschreitung am Aushebungstermine pünktlich zu erscheinen, Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission des Aushebungsbezirkes Waldmünchen: Speth, k. Bezirksamtmann. Reise-Plan für das Aushebungsgeschäft der Ober-Ersatz-Commissi im Bezirke der V. Infanterie-Brigade pro 1878. 1) Für das k. Bezirksamt Kemnath: Donnerstag den 6. Jun Eschenbach: Samstag den 8. Juni. Neustadt W.-N.: Mittwoch den 12. Jur Tirschenreuth: Freitag den 14. Juni. Vohenstrauss: Montag den 17. Juni. Waldmünchen: Mittwoch den 19. Juni. Neunburg v. W.: Samstag den 22. Juni. Roding: Mittwoch den 26. Juni Burglengenfeld: Freitag den 28. Juni. 10) Amberg: Dienstag den 2. Juli. 11) „ die Stadt Amberg: Mittwoch den 3. Juli 12) „ das k. Bezirksamt Nabburg: Freitag den 5. Juli. Das Geschäft beginnt jedesmal Vormittags 7 in dem vom Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Commisse noch bekannt zu gebenden Lokale. 2) „ Bekanntmachung. (Die Ueberhandnahme der Krätzkrankheit betr.) Wegen Ueberhandnahme der Krätzkrankheit wie auf Art. 66 des Polizei-Strafgesetzes hingewiesen. Waldmünchen, am 25. Mai 1878. Königliches Bezirksamt Waldmünchen. Speth, k. Bezirksamtmann. An den Stadtmagistrat Waldmünchen und sämmtliche Bürgermeister des Amtsbezirkes. Bekanntmachung. (Den Vollzug der Maß- und Gewichtsordnung betr.) Nach einer hieher gelangten Anzeige sind noch immer die älteren Maße und Gewichte, namentlich die Hohl- maße für trockene Gegenstände (Schäffel ꝛc. ꝛc.) im öffenne- lichen Verkehre zum Zumessen und Zuwägen im Gebrauche. Es ergeht deßhalb hiemit der Auftrag, wiederholt in ortsüblicher Weise bekannt zu geben, daß gemäß Art. 1 der Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 Gesetz in Bayern von 26. Novbr. 1871, Gesetzbl. 1871172 Anhang Seite 2
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