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Amt: für die königlichen Bezirksämter Cham, Roding ≈ Waldmünchen und die königlichen Cham, Falkenstein, Furth, Nittenau, Roding und Waldmünchen. Landgerichte .a. G 5. Ausgegeben am Samstag den 8. Juli I S7G. Erscheintjeden MittwochundSamst ag. Vierteljährl. Abonnementspreis: bei den k. Postexpeditionen 1 Mf. (35 kr.), bei der Nedakkion zu Cham 80 Pfg. (28 kr.) Urtheile des kgl. Bezirksgerichts Ueunburg v. W. Dienstag, den 27. Juni 1876. 1) 20y Magdalena, Taglöhnerin von Walderbach, wurde von der Anschuldigung eines Vergehens des Diebstahls — freigesprochen. 2) Gruber Michael, Weber, Schindler Katharina, Maurersehefrau, und Gig! Margaretha, Taglöhnersehefrau,sammt liche von Bruc, wegen Beleidigung des Webers Michael Gruber von dort — zu je 1 Tag Haft und Kosten i. und I1. Instanz. 3) Duscher Johann, Ziegler von Neunburg v. W., wegen Hausfriedensbruches, Beleidigung und groben Unfugs — zu 8 Tagen Gefängniß und 1' Tag Haft. 1) Paulus Michael, Bauer von Thurau, wegen eines Ver- gehens der Sachbeschädigung — zu 30 Pk. Geldstrafe, eventuell 3 Tagen Gefängniß; Paulns Peter, des Vorigen Sohn, wurde von der nämlichen Anschuldigung — freigesprochen. 5) Schütz Georg, Bauer von Thurau, wegen des gleichen Reates — zu 10 Mark Geldstrafe, eventuell 1 Tag Gefängniß. Zur Verhandlung kommen: Dienstag, den 11. Juli 1876. Breu Anna, Hausbesitzerswittwe von Furth, wegen Sachbe- schädigung und körperlicher Mißhandlung. Greil Georg, Maurer von Balbersdorf, wegen groben Unfugs ꝛc. Lankes Martin, Söldner von Thal, und dessen Sohn Joseph wegen Ruhestörung. Kraus Johann, Lumpensammler von Kühried, wegen Haus- friedensftörung. Fischer Joseph, Müllerssohn von Kothmaißling, wegen Be- drohung und Mißhandlung. 6) Ehebauer Elisabetha, Taglöhnersweib von Pfreimd, wegen Diebstahls, hier Einspruch. Schat Gg. Jos., Dienfiknecht aus Irrenlohe z. Zt. in Deisel- kühn, und Genoſfen wegen Vergehens der fahrlässigen Tödtung. RAnton, lebiger Scribent von Schönsee, wegen Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung. An die sämmtlichen Ortsgemeindebehörden des Amtsbezirkes. Dekanntmachung. [Den Vollzug des Gesetzes über die Erhebung eine Gebühr für das Halten von Hunden betr. Die sämmtlichen Gemeindebehörden des Amtsbezirkes werden auf das Gesetz vom 2. Juni 1876 obigen Betreffs, welches im Gesetz- und Verordnungsblatte Nr. 23. S. 352, dann auf die Vollzugs-Verordnung vom 20. Juni, welche ebenda Seite 367, endlich auf die Ministerial- Entschließung vom 25. Juni l. Is., welche im Ministerial- Amtsblatte Nr. 27. S. 265 abgedruckt ist, mit der Weisung aufmerksam gemacht, daß sie diese gesetzlichen und verord- nungsgemäßen Bestimmungen, mit welchen sich vor Allem die gemeindlichen Verwaltungsorgane selbst vertraut machen müssen, in ihren Gemeindebezirken zur Kenntniß der Be- wohner zu bringen haben. Die Publikation des Gesetzes vom 2. Juni 1876 ist im Verkünd-Buche zu constatiren. Weiters wird hier Folgendes bemerkt: 1) Die Visitation der Hunde durch den Bezirksthierarzt auf Grund der oberpolizeilichen Vorschriften vom 16. Oktober 1872 (Kreisamtsblatt S. 1387) wird im Laufe dieses Monats erfolgen, und werden die Termine im nächsten Amtsblatte bekannt gemacht. Gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1876 und §. 1 der Vollzugs-Vorschr. vom 20 Juni 1876 wird die Hundevisitation künftighin immer im Monate Feb- ruar jeden Jahres vorgenommen. Die Hundezeichen, welche jahrgangweise in den Farben wechseln, erhalten die Ortspolizeibehörden von der k. Aufschlags-Einnehmerei. Jede Gemeinde hat deß- halb den für ihren Bezirk benöthigten Bedarf an Hunde- zeichen bei dem k. Aufschlagseinnehmer Herrn Bruck- schlägel in Cham, beziehungsweise bei dem k. Auf- schläger Herrn Forstner in Sattelpeilnstein, die Gemein- den des k. Landgerichts Furth heim k. Hauptzollamte Furth anzumelden und entgegen zu nehmen, von welchen auch die in der Vollzugs-Verordnung vom 20. Juni l. Is. bemerkten Formulare zu beziehen sind. Die Bestel- lung der Hundezeichen wie der Formulare hat binnen längstens 8 Tagen zu geschehen. Sollte eine Gemeinde über ihre Bevölkerungsziffer im Unklaren sein, so hat sie hierüber bei dem unterfertigten Amte anzufragen. Die Ministerial-Entschließung vom 28. April 1866 (Kreisamtsbl. S. 663) und vom 19. November 1875. (Ministerial-Amtsblatt S. 637), welche die Hunde- visitations-Gebühren bisher regelten sind mit f. Juli l. Js. außer Wirksamkeit getreten, was in diesen Blät- tern ausdrücklich zu bemerken ist. — Am 4. Juli 1876. Königliches Bezirksamt Cham. Schuster, k. Bezirksamtmann. Bekannt machung. [Hunde-Visitation pro Juli 1876 betr.] Die Visitation der Hunde wird im Monate
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