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Neunburger
zirks
Amnts
Blatt.
Umfaßend die königlichen
Cham, Falkenstein, Furth,
Mittenau, Oberviechtach,
Bezirksamts- und Landgerichtsbezirke
Nabburg, Neunburg /w.5
Roding & Waldmünchen.
Samstag, den 28. Jäner
ISG5.
traf-Urtheile des k. Bezirksgerichts Neunburg v. W.
Dienstag, den 24. Jäner 1865.
1) Karl Müller, Handelsmann von Furth, wegen Vergehens der
edrohung mit Brandstiftung — zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängniß.
) Josevh Hofmann, Hirtenssohn von Schwarzhofen und Soldat
ε k. 10. Inf.=Regts., und Wenzeslaus Wagn'er, Müllergeselle von
rauenhäusl, k. Ldgchts. Neunburg v. W., wegen Vergehens des Dieb-
aahls an dem Bauern Gietl von Frohnhofen — zu je 1' Monat Ge-
ngniß, Ersterer unter Entlassung aus dem Heere, als der Ehre der
arfen unwürdig.
Zur Verhandlung kommt:
Samstag, den 28. Jäner 1865.
Margaretha Ederer, Inwohnerin von Schönthal, wegen Diebstahls.
pflogenen Recherchen in den vorliegenden Pegel beobachtungen für den Re-
genfluß die Mittelwasser von 1, 1 Fuß über 0 Pegel ausgemittelt.
Indem sämmtliche Betheiligte hievon in Kenntniß gesetzt werden,
erhalten dieselben zugleich die Aufforderung, allenfallsige Erinnerungen
hiegegen binnen 8 Tagen bei Meidung des Ausschlusses hierorts
anzubringen. — Cham, den 23. Jäner 1865.
Königliches Bezirksamt Cham.
(v. n.) Weigert, k. Assessor.
Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
[Conscription der Altersklasse 1843 betr ]
Diejenigen Conscribirten der Altersklasse 1843, welche
lie Aufnahme in die Zahl der Assentirt-Unmontirten erbeten
vollen und nicht bereits ein Zurückstellungsgesuch angebracht
aben, werden hiemit aufgefordert, obiges Gesuch um so ge-
hisser bis zum 8. Februar ds. Is. dahier anzumelden,
ls sie außerdem Nichtberücksichtigung zu gewärtigen hätten.
Hiebei sind folgende Zeugnisse in Vorlage zu bringen:
a) ein ausführliches Zeugniß der Gemeindeverwaltung über
die einschlägigen Familien- und Vermögensverhältnisse
unter genauer Angabe der Currentschulden, sowie des
Umstandes, ob Conscribirter von jeher zu Hause war und
auf welche Weise er seine Eltern unterstützt;
ein pfarramtliches Zeugniß über die Zahl und das Alter
der Geschwisterte des Conscribirten;
ein landgerichtliches Zeugniß über den Stand der Hypo-
thekschulden;
ein rentamtliches Zeugniß über die Größe des einschlä-
gigen Grundbesitzes;
ein bezirksärztliches Zeugniß über die Gesundheitsverhält-
nisse des Vaters des Conscribirten.
Cham, am 24. Jäner 1865.
Königliches Bezirksamt Cham.
v. Pigenot, k. Bezirksamtmann.
Bekanntmachung.
Besitzergreifung und Ausscheidung der durch ärarialische Bauten an
schiff- und floßbaren Flüßen erzeugten Verlandungen betr. ]
Aus Anlaß der höchsten Ministerial-Entschließung vom 5. November
Is, rubr. Betr. wurde in Folge hoher Regierungs-Weisung vom 22.
lovember v. Is. von der k. Baubehörde Cham in Uebereinstimmung mit
1.Forstamte Waldmünchen auf Grund der von ersterer Behrde ge-
Bekanntmachung.
[Conscription der Altersklasse 1843 betr.]
Diejenigen Conscribirten der Altersklasse 1843, welche
die Aufnahme in die Zahl der Assentirt-Unmontirten erbeten
wollen und nicht bereits ein Zurückstellungsgesuch angebracht
haben, werden hiemit aufgefordert, obiges Gesuch um so ge-
wisser bis zum 8. Februar ds. Is. dahier anzumel-
den, als sie außerdem Nichtberücksichtigung zu gewärtigen hätten.
Hiebei sind folgende Zeugnisse in Vorlage zu bringen:
a) ein ausführliches Zeugniß der Gemeindeverwaltung über
die einschlägigen Familien- und Vermögensverhältnisse
unter genauer Angabe der Currentschulden, sowie des
Umstandes, ob Conscribirter von jeher zu Hause war und
auf welche Weise er seine Eltern unterstützt;
b) ein pfarramtliches Zeugniß über die Zahl und das Alter
der Geschwisterte des Conscribirten;
c) ein landgerichtliches Zeugniß über den Stand der Hypo-
thekschulden;
ein rentamtliches Zeugniß über die Größe des einschlä-
gigen Grundbesitzes;
ein bezirksärztliches Zeugniß über die Gesundheitsverhält-
nisse des Vaters des Conscribirten.
Nabburg, am 24. Jäner 1865.
Königliches Bezirksamt Nabburg.
v. Klöckel, k. Bezirksamtmann.
Markstaller.
An sämmtliche Magistrate und Gemeindeverwaltungen des Amtsbezirkes.
Bekanntmachung.
Die Gemeindevorstände haben unverzüglich Anordnung zu treffen,
daß die Straßen ausgebahnt werden, wo sie von Schnee verweht sind.
Die Gemeindeglieder, welche den getroffenen Anordnungen keine
Folge leisten, sind zur Anzeige zu bringen.
Das Ausräumen des Schneees und das Ausstecken der Schneezeichen
liegt den Gemeinden ob, in deren Flurmarkung sich die Distriktsstraßen
und Verbindungswege befinden.
Neunburg v. W., den 26. Jäner 1865.
Königl. Bezirksamt Neunburg v. W.
v. Baumer, k. Bezirksamtmann.
Název souboru:
neunburger-bezirksamtsblatt-1865-01-28-n4_0240.jp2
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