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Neunburger zirks Amnts Blatt. Umfaßend die königlichen Cham, Falkenstein, Furth, Mittenau, Oberviechtach, Bezirksamts- und Landgerichtsbezirke Nabburg, Neunburg /w.5 Roding & Waldmünchen. Samstag, den 28. Jäner ISG5. traf-Urtheile des k. Bezirksgerichts Neunburg v. W. Dienstag, den 24. Jäner 1865. 1) Karl Müller, Handelsmann von Furth, wegen Vergehens der edrohung mit Brandstiftung — zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängniß. ) Josevh Hofmann, Hirtenssohn von Schwarzhofen und Soldat ε k. 10. Inf.=Regts., und Wenzeslaus Wagn'er, Müllergeselle von rauenhäusl, k. Ldgchts. Neunburg v. W., wegen Vergehens des Dieb- aahls an dem Bauern Gietl von Frohnhofen — zu je 1' Monat Ge- ngniß, Ersterer unter Entlassung aus dem Heere, als der Ehre der arfen unwürdig. Zur Verhandlung kommt: Samstag, den 28. Jäner 1865. Margaretha Ederer, Inwohnerin von Schönthal, wegen Diebstahls. pflogenen Recherchen in den vorliegenden Pegel beobachtungen für den Re- genfluß die Mittelwasser von 1, 1 Fuß über 0 Pegel ausgemittelt. Indem sämmtliche Betheiligte hievon in Kenntniß gesetzt werden, erhalten dieselben zugleich die Aufforderung, allenfallsige Erinnerungen hiegegen binnen 8 Tagen bei Meidung des Ausschlusses hierorts anzubringen. — Cham, den 23. Jäner 1865. Königliches Bezirksamt Cham. (v. n.) Weigert, k. Assessor. Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung. [Conscription der Altersklasse 1843 betr ] Diejenigen Conscribirten der Altersklasse 1843, welche lie Aufnahme in die Zahl der Assentirt-Unmontirten erbeten vollen und nicht bereits ein Zurückstellungsgesuch angebracht aben, werden hiemit aufgefordert, obiges Gesuch um so ge- hisser bis zum 8. Februar ds. Is. dahier anzumelden, ls sie außerdem Nichtberücksichtigung zu gewärtigen hätten. Hiebei sind folgende Zeugnisse in Vorlage zu bringen: a) ein ausführliches Zeugniß der Gemeindeverwaltung über die einschlägigen Familien- und Vermögensverhältnisse unter genauer Angabe der Currentschulden, sowie des Umstandes, ob Conscribirter von jeher zu Hause war und auf welche Weise er seine Eltern unterstützt; ein pfarramtliches Zeugniß über die Zahl und das Alter der Geschwisterte des Conscribirten; ein landgerichtliches Zeugniß über den Stand der Hypo- thekschulden; ein rentamtliches Zeugniß über die Größe des einschlä- gigen Grundbesitzes; ein bezirksärztliches Zeugniß über die Gesundheitsverhält- nisse des Vaters des Conscribirten. Cham, am 24. Jäner 1865. Königliches Bezirksamt Cham. v. Pigenot, k. Bezirksamtmann. Bekanntmachung. Besitzergreifung und Ausscheidung der durch ärarialische Bauten an schiff- und floßbaren Flüßen erzeugten Verlandungen betr. ] Aus Anlaß der höchsten Ministerial-Entschließung vom 5. November Is, rubr. Betr. wurde in Folge hoher Regierungs-Weisung vom 22. lovember v. Is. von der k. Baubehörde Cham in Uebereinstimmung mit 1.Forstamte Waldmünchen auf Grund der von ersterer Behrde ge- Bekanntmachung. [Conscription der Altersklasse 1843 betr.] Diejenigen Conscribirten der Altersklasse 1843, welche die Aufnahme in die Zahl der Assentirt-Unmontirten erbeten wollen und nicht bereits ein Zurückstellungsgesuch angebracht haben, werden hiemit aufgefordert, obiges Gesuch um so ge- wisser bis zum 8. Februar ds. Is. dahier anzumel- den, als sie außerdem Nichtberücksichtigung zu gewärtigen hätten. Hiebei sind folgende Zeugnisse in Vorlage zu bringen: a) ein ausführliches Zeugniß der Gemeindeverwaltung über die einschlägigen Familien- und Vermögensverhältnisse unter genauer Angabe der Currentschulden, sowie des Umstandes, ob Conscribirter von jeher zu Hause war und auf welche Weise er seine Eltern unterstützt; b) ein pfarramtliches Zeugniß über die Zahl und das Alter der Geschwisterte des Conscribirten; c) ein landgerichtliches Zeugniß über den Stand der Hypo- thekschulden; ein rentamtliches Zeugniß über die Größe des einschlä- gigen Grundbesitzes; ein bezirksärztliches Zeugniß über die Gesundheitsverhält- nisse des Vaters des Conscribirten. Nabburg, am 24. Jäner 1865. Königliches Bezirksamt Nabburg. v. Klöckel, k. Bezirksamtmann. Markstaller. An sämmtliche Magistrate und Gemeindeverwaltungen des Amtsbezirkes. Bekanntmachung. Die Gemeindevorstände haben unverzüglich Anordnung zu treffen, daß die Straßen ausgebahnt werden, wo sie von Schnee verweht sind. Die Gemeindeglieder, welche den getroffenen Anordnungen keine Folge leisten, sind zur Anzeige zu bringen. Das Ausräumen des Schneees und das Ausstecken der Schneezeichen liegt den Gemeinden ob, in deren Flurmarkung sich die Distriktsstraßen und Verbindungswege befinden. Neunburg v. W., den 26. Jäner 1865. Königl. Bezirksamt Neunburg v. W. v. Baumer, k. Bezirksamtmann.
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neunburger-bezirksamtsblatt-1865-01-28-n4_0240.jp2