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und Wiesen ein höchst werthvolles Düngungsmittel entgeht. — Hier hat sich zwar schon manches
gebessert, solche Mißstände sollten aber so bald als möglich ganz verschwinden. — Der eigne
Vortheil sollte zwar die Landwirthe dahin bringen, durch tiefere Anlegung ihrer Düngergruben,
durch deren geeignete Einfassung, durch Anlegung von Odelgruben und Ableitung des Regen-
wassers, welches bei einem rationelen landwirthschaftlichen Betrieb durch die Düngerstätte
nicht laufen darf, für Erhaltung des Düngers und der werthvollen Jauche zu sorgen. — Sehr
häufig steht aber hier Mangel an Einsicht oder Gleichgiltigkeit entgegen.
Hier haben nun die Ortspolizeibehörden die beste Gelegenheit, nach allen Richtungen,
nemlich für die Landwirthschaft und in Hinsicht auf die Ortsreinlichkeit und Erhaltung der
Wege Nützliches zu wirken, indem sie durch Erlassung und strenge Handhabung ortspolizeilicher
Vorschrift auf Grund des §. 366 Ziff. 10 des R. St. G. B. und Art. 73 und 94' des P. St.G.B.
vom 26. Dezember 1871 fraglichem Mißstande am wirksamsten entgegentreten — Hiezu sollen
auch die Ortspolizeibehörden eindringlichst aufgefordert sein.
8. In verschiedenen Gemeinden wurde die Wahrnehmung gemacht, daß nur eine geringe
Anzahl von Gemeindeangehörigen gegen Mobiliar-Brandschaden versichert ist. — Daß man
sich gegen solchen Schaden mit nur geringem Kostenaufwand sichern kann, ist eine Wohlthat,
die Jedermann benützen sollte. Die Einrede, die so Mancher gebraucht, daß er als Minder-
bemittelter die Versicherung wegen der empfindlichen Ausgabe hierauf unterlasse, wird schlagend
durch die Erwägung entkräftet, daß ein Brandschaden gerade den Minderbemittelten recht schwer
trifft und daß gerade ein solcher also, wenn er mit seinem Hab und Gut ordentlich haushalten
will, vor Allem Veranlassung habe, sich vor Brandschaden sicher zu stellen. — Hier läßt sich
zwar nicht mit Zwang vorgehen, an fortgesetzter Belehrung und Aufmunterung sollte es aber
hier keine Gemeinde=Verwaltung, der das Wohl ihrer Gemeinde am Herzen liegt, fehlen lassen
und wird hiemit jede Verwaltung hiezu eindringlichst aufgefordert.
9. Eine gleiche Aufforderung ergeht bei gleichen Verhältnissen auch hinsichtlich der Be-
theiligung bei der Hagelversicherung.
10. Die Vermarkung der Grundstücke ist eine höchst nützliche Einrichtung, dieselbe stellt
die Grenzen der einzelnen Grundstücke sicher und bewahrt vor langwierigen, kostspieligen und
in jeder Beziehung traurigen Prozessen. — Eben deßhalb ist auch das Gesetz über die Grund-
stückvermarkung vom 16. Mai 1868 und das hiedurch für ganz Bayern in's Leben gerufene
Institut der Feldgeschwornen ein sehr nützliches.
In manchen Gegenden unseres Vaterlandes, wo das Feldgeschwornen- oder Siebener-
Institut bereits seit vielen Jahren besteht, hat es seine segensreiche Wirksamkeit schon längst
bewährt. — In den Gemeinden des Bezirksamts Stadtamhof ist aber diese Einrichtung be-
dauerlicher Weise noch keineswegs nach Gebühr benützt worden. — Der Fehler liegt hier gleich-
falls an der Gleichgiltigkeit der Betheiligten, ja auch an Unkenntniß. — Es ist nun und zwar
eine sehr lohnende Aufgabe der Gemeinde-Verwaltungen, sich mit den Bestimmungen des
allegirten Gesetzes und der hiezu am 10. Oktober 1868 bezirksamtlich erlassenen Instruktion
der Feldgeschwornen selbst ganz vertraut zu machen, die Vermarkungen der Grundstücke anzu-
regen und namentlich durch geeignete Vornahme der Flurumgänge die Resultate der Ver-
markungen sicher zu stellen.
Die Gemeinde-Verwaltungen sollen hiemit dringend aufgefordert sein, auch in dieser
Beziehung ihrer Aufgabe zu genügen.
Das k. Bezirksamt hat sich in Vorstehendem darauf beschränkt, nur die empfindlichsten
und am häufigsten sich vorfindenden Uebelstände in Kürze zu berühren, erwartet aber von der
Einsicht und dem guten Willen der Gemeinde-Behörden desto eher, daß sie sich nicht auf das
Lesen gegenwärtiger Anregungen beschränken, sondern bemüht sein werden, mit Ernst und Energie
die in ihren Gemeinden vorkommenden Mißstände der geschilderten Art zu beseitigen, be-
ziehungsweise beseitigt zu halten.
Stadtamhof den 26. Dezember 1874.
Königliches Bezirksamt Stadtamhof.
Fischer, k. Bezirksamtmann.
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