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StAWü, Domkapitel Mainz, Urkunden

Archiv

Zkratka archivu: 
StAWü
Oddělení archivu: 
StA Würzburg

Fond

Název fondu: 
Domkapitel Mainz, Urkunden
Popis fondu: 
Das heutige Mainzer Domkapitel ist ein Kollegium von Geistlichen, das den Bischof von Mainz bei der Leitung der Diözese unterstützt. Ihm obliegt nicht nur die Feier der Liturgie im Dom, als eigenständige juristische Person ist es unter dem Bischof auch mit der Verwaltung der Diözese betraut. Eine christliche Gemeinde hat es in Mainz wohl schon im 2. Jahrhundert nach Christus gegeben. Wann Mainz genau Sitz eines Bischofs wurde, ist aber nicht genau bekannt. Ganz sicher ist mit Sidonius (um 565) ein Bischof bezeugt. Die Art der Beziehung zwischen dem Bischof und den Stadtgeistlichen ist bis zum 9. Jahrhundert weitgehend unbekannt. Man kann davon ausgehen, dass der Bischof mit Klerikern umgeben war, die ihn berieten, notfalls vertraten, die Diözese nach dem Tod des Bischofs verwalteten und bei der Wahl des neuen Bischofs mitwirkten. Im 9. Jahrhundert begann die Ausbildung eines Gremiums, das gemeinsamen Dienst an der Domkirche tat und aus dem sich so das Domkapitel entwickelte. Es wurde zu einer Gemeinschaft von Klerikern, die gemeinsames Vermögen sowie eine innere Struktur und Verwaltung hatten. Nach Abschluss dieser Entwicklung besaß das Kapitel die Befugnis, seine inneren Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Die lose Gemeinschaft von Klerikern um den Ortsbischof hatte sich somit zu einer juristischen Person entwickelt. Seit dem 12. Jahrhundert löste sich das gemeinsame Leben der Domkapitulare auf. Die Kanoniker zogen nach und nach in eigene Wohnungen und teilten schließlich das gemeinsame Vermögen Kanoniker auf. Außerdem bekleideten die meisten Domkapitulare gleichzeitig mehrere Ämter, etwa als Probst eines der städtischen Stifte und als Archidiakone für die Verwaltung eines größeren Teils der Erzdiözese. Dabei vernachlässigten sie ihrer Pflichten im Chordienst und der Konventsmesse, wofür schon im 12. Jahrhundert Vikare bestellt werden mussten. Die Bemühungen der Mainzer Erzbischöfe und sogar einiger Päpste, die Kapitulare zur Residenz zu verpflichten, waren letztendlich erfolglos. Ab dem 13. Jahrhundert wurde die Mitwirkung an den Aufgaben des Erzbischofs allein Sache des Domkapitels, während zuvor auch der übrige Klerus der Stadt sowie die Vertreter von Gemeinschaften daran teilhatten. Die Rechte des Domkapitels weiteten sich mit der Zeit aus, sodass das Domkapitel Anteil an der Regierung der erzbischöflichen Territorien erhielt. Um seinen Einfluss auszudehnen, nutzte das Domkapitel vor allem sein Recht, den neuen Bischof zu wählen, das es fortan nicht mehr mit dem Stadtklerus teilen musste. Das Domkapitel ließ sich vom neuen Erzbischof ab 1328 regelmäßig Wahlkapitulationen geben, mit denen es sich möglichst weit von der Herrschaft des Erzbischofs freistellen und diesen zur Anerkennung der Privilegien des Kapitels anhalten wollte. So sicherte sich das Domkapitel Mitspracherechte hinsichtlich der Besetzung verschiedener weltlicher Ämter, vor allem dem Amt des Statthalters bei Abwesenheit des Erzbischofs und bei der Beziehung zu auswärtigen Mächten. Den Höhepunkt dieser Entwicklung stellt die Wahlkapitulation Diethers von Isenburg dar, der die Stadtherrschaft an das Domkapitel übertrug. Diese Regelung hatte wegen eines bürgerlichen Aufstandes jedoch nur ein Jahr Bestand. Den 1555 unternommene Versuch der Domkapitulare, sich von der Jurisdiktion des Erzbischofs und damit von dessen Visitationsrecht zu befreien, unterband das Konzil von Trient. Es ordnete außerdem an, dass die Hälfte der Kanoniker Priester sein sollten und die übrigen einen akademischen Grad in Theologie oder dem kanonischen Recht haben mussten. Künftig sollten ein Domtheologe, ein Bußkanoniker und nach dem Tod des Erzbischofs ein Kapitelsvikar angestellt werden, der die Diözese unabhängig vom Domkapitel zu verwalten hatte. Die Praxis der Wahlkapitulationen blieb indes bestehen. Im 17. Jahrhundert liefen die Bestrebungen des Domkapitels nach mehr Macht den absolutistischen Bestrebungen im Kurstaat zuwider. Die von den Erzbischöfen und auch von der Kurie kritisierte Praxis der Wahlkapitulationen beschränkte Papst Innozenz XII. 1695 massiv. Der Untergang des Erzbistums stellt auch eine Zäsur in der Geschichte des Mainzer Domkapitels dar. Dabei war Mainz schon 1801 französisches Bistum, also noch bevor Kurstaat und altes Erzbistum endgültig abgewickelt waren (1803). Dadurch bestanden für kurze Zeit Doppelstrukturen. Die Franzosen nahmen eine Neugliederung des Bistums vor. Das alte Erzbistum und sein Domkapitel bestanden rechtsrheinisch noch bis 1803 weiter, ehe sie endgültig untergingen. Nach grundlegenden Strukturreformen besaß das Mainzer Domkapitel keine staatliche Funktion mehr und übte nur noch innere Aufgaben aus. Die Beratungsfunktion bei der Leitung der Diözese musste es sich mit anderen Klerikern teilen, die zusammen den Geistlichen Rat bildeten. Nach dem Abzug der Franzosen und den Beschlüssen des Wiener Kongresses von 1815 kam Mainz an das Großherzogtum Hessen-Darmstadt. Das neu errichtete Kathedralkapitel bestand aus der Dignität des Dekans und sechs Domkapitularen. Ihnen waren zur Unterstützung vier Dompräbendaten (Vikare) beigestellt. Das Domkapitel hatte das Recht, den Bischof zu wählen. Durch das Reichskonkordat von 1933, das bis heute die Rechtsgrundlage des Mainzer Domkapitels bildet, wurde die Gültigkeit des Badischen Konkordats auch auf das Bistum Mainz ausgedehnt. Danach wurde die Dignität des Domdekans vom Heiligen Stuhl abwechselnd auf Ansuchen des Bischofs in Einvernehmen mit dem Domkapitel oder auf Ansuchen des Domkapitels in Einvernehmen mit dem Bischof verliehen. Die Kanoniker wurden abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Domkapitels ernannt. Bislang ist ein kleiner Teil der domkapitelischen Urkunden in FAUST verzeichnet, da die Provenienzbereinigung noch nicht abgeschlossen ist und die endgültigen Bestände noch nicht abschließend formiert und neuverzeichnet wurden.
Rozsah fondu: 
726
Metráž fondu: 
14,4
Přístupnost: 
přístupný

Archivní pomůcka

Název archivní pomůcky: 
I 37 "Urkunden des Mainzer Domkapitels" I 38 "Mainzer Urkunden, Domkapitel. Abgabe 1834"
Podskupina: 
Der Erzbischof von Mainz in Böhmen
Signatury bohemik: 
1310 August 26, 1310 September 5, 1311 Juni 17, 1312 Januar 27
Popis bohemik: 
Arcibiskup mohučský smí přijet do Čech a výlohy za to mu budou uhrazeny, 1310 (č. 1310, 26.srpna), jestliže mezitím bude majetek a pozemky arcibiskupství dobyt nebo zničen, bude odškodněn, 1310 (č. 1310, 5.září). Vyslanci vévody rakouského chtějí odvolat dohody s českým králem z důvodu částky pro markrabství moravské, a jinak, mimo jiné ke sňatku vévody rakouského se sestrou krále římského, navíc má arcibiskup mohučský zůstat u českého krále, 1311 (č. 1311, 17.června). Arcibiskup se smí vrátit do Mohuče, má se ale opět odebrat do Čech soll, jakmile ho římský nebo český král opět povolají v zájmu Čech a jinak; mimo jiné z důvodu konfliktu s lantkrabětem durynským, který porušil smlouvy s Čechami, 1312 (č. 1312, 27. ledna).

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