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Seite 12 „Karlsbader Badeblatt und Wochenblatt“ Nr. 255 7. November 1897 tnunnnnrunnunnrennnnnnunnrnunnnennnnnun? tnnnnnun 2463 Abends stets frische Küche. Eotel und festaurant „Hopienstek“ nächst dem Theater — ganzjährig geöffnet empfiehlt sich dem hochgeehrteu P. T. Publicum zum gütigen Besuche. — Altrenommirtes Restaurant mit drei modern ausgestatteten Speisesälen. — Kräftige curgemässe Küche, Diners und Soupers, feine Weine und Biere. English spoken. On parle français. Speisen und Getränke werden auch ausser Haus verabfolgt. Hochachtungsvoll Franz Funl, Bositzcr. rnnnnnnnunnnnnrnnnnnnenrnnnunnnen 2617—10 Oesem. Das Ofen-Geschäft von WWV. IEMMJES, vis-à-vis dem Hauptzollamte empfiehlt sein reichhaltiges Lager von Kochherden u. Zimmer- öfen für Hotels und Private. — Gleichzeitig macht dasselbe auf seine Dauerbrandöfen — den ganzen Winter ohne Unter- brechung brennend — aufmerksam. Ebenfalls auf tragbare Gestellöfen mit Marien-Gläsern (sichtbarem Feuer), welche sich besonders durch schnelles und an- haltendes Heizen auszeichnen und in einer Stunde aufzustellen sind. Franieck's Weinstube Frische Austepn. Kundmachung. In Gemäßheit der Bestimmungen der Wehrvorschriften und mit Bezug auf den Erlass der k. k. Bezirkshauptmannschaft Karlsbad ddto. 2. September 1897, Z. 26200, wird hiemit jeder Stellungspflichtige, der zum Erscheinen bei der nächst bevorstehenden Stellung berufenen Alters- classen (dieselbe umfaſst die in den Jahrgängen 1877, 1876 und 1875 Geborenen) angewiesen, sich demnächst und jedenfalls vor dem 20. November 1897 im städtischen Polizei- Bureau, Stadthaus, 2. Stock, Thür Nr. 16 zu melden. Nicht nach Karlsbad heimatszuständige Stellungspflichtige aller drei Altersclassen haben bei der Meldung gleichzeitig ihre Legitimationspapiere oder Reiseurkunden mitzubringen. Die Nichtbefolgung dieser Anordnung zieht die gesetzlichen Strafen nach sich. Gleichzeitig wird aufmerksam gemacht: a) daſs die gehörig documentierten Gesuche zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf eine der in den §§ 31, 32, 33 und 34 des Wehrgesetzes bezeichneten Begünstigungen, in den Monaten Jänner oder Februar 1898 bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft, spätestens aber am Tage der Hauptstellung bei der Stellungs-Commission einzubringen sind. b) Dass die documentierten Ansuchen um die Bewilligung zur Stellung außer- halb des heimatlichen Stellungsbezirkes gelegentlich der Anmeldung eingebracht werden müssen und daſs in einem solchen Falle auch gleichzeitig etwaige Ansprüche auf eine der in den §§ 31, 32, 33 und 34 des Wehrgesetzes bezeichneten Begünstigungen geltend ge- macht und nachgewiesen werden können. Weiters wird bemerkt, dass die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht, sowie überhaupt der dem Wehrgesetze hervorgehenden Obliegenheiten durch die Unkenntnis dieser Aufforderungen oder der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten nicht entschuldigt werden kann. Karlsbad, am 2. October 1897. 2495-5 Der Bürgermeister-Stellvertreter: Adolf Franz.
Dateiname: 
karlsbader-badeblatt-1897-11-07-n255_5840.jp2