Text auf der Seite 12
Text:
Seite 12
„Karlsbader Badeblatt und Wochenblatt“ Nr. 255
7. November 1897
tnunnnnrunnunnrennnnnnunnrnunnnennnnnun?
tnnnnnun
2463
Abends stets frische Küche.
Eotel und festaurant „Hopienstek“
nächst dem Theater — ganzjährig geöffnet
empfiehlt sich dem hochgeehrteu P. T. Publicum zum gütigen Besuche. — Altrenommirtes Restaurant mit drei modern
ausgestatteten Speisesälen. — Kräftige curgemässe Küche, Diners und Soupers, feine Weine und Biere.
English spoken.
On parle français.
Speisen und Getränke werden auch ausser Haus verabfolgt.
Hochachtungsvoll
Franz Funl, Bositzcr.
rnnnnnnnunnnnnrnnnnnnenrnnnunnnen
2617—10
Oesem.
Das Ofen-Geschäft von
WWV. IEMMJES,
vis-à-vis dem Hauptzollamte
empfiehlt sein reichhaltiges Lager von Kochherden u. Zimmer-
öfen für Hotels und Private. — Gleichzeitig macht dasselbe auf
seine Dauerbrandöfen — den ganzen Winter ohne Unter-
brechung brennend — aufmerksam.
Ebenfalls auf tragbare Gestellöfen mit Marien-Gläsern
(sichtbarem Feuer), welche sich besonders durch schnelles und an-
haltendes Heizen auszeichnen und in einer Stunde aufzustellen sind.
Franieck's Weinstube
Frische
Austepn.
Kundmachung.
In Gemäßheit der Bestimmungen der Wehrvorschriften und mit Bezug auf den Erlass
der k. k. Bezirkshauptmannschaft Karlsbad ddto. 2. September 1897, Z. 26200, wird hiemit jeder
Stellungspflichtige, der zum Erscheinen bei der nächst bevorstehenden Stellung berufenen Alters-
classen (dieselbe umfaſst die in den Jahrgängen 1877, 1876 und 1875 Geborenen) angewiesen,
sich demnächst und jedenfalls vor dem 20. November 1897 im städtischen Polizei-
Bureau, Stadthaus, 2. Stock, Thür Nr. 16 zu melden.
Nicht nach Karlsbad heimatszuständige Stellungspflichtige aller drei Altersclassen haben
bei der Meldung gleichzeitig ihre Legitimationspapiere oder Reiseurkunden mitzubringen.
Die Nichtbefolgung dieser Anordnung zieht die gesetzlichen Strafen nach sich.
Gleichzeitig wird aufmerksam gemacht:
a) daſs die gehörig documentierten Gesuche zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche
auf eine der in den §§ 31, 32, 33 und 34 des Wehrgesetzes bezeichneten Begünstigungen, in
den Monaten Jänner oder Februar 1898 bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft, spätestens aber
am Tage der Hauptstellung bei der Stellungs-Commission einzubringen sind.
b) Dass die documentierten Ansuchen um die Bewilligung zur Stellung außer-
halb des heimatlichen Stellungsbezirkes gelegentlich der Anmeldung eingebracht
werden müssen und daſs in einem solchen Falle auch gleichzeitig etwaige Ansprüche auf eine
der in den §§ 31, 32, 33 und 34 des Wehrgesetzes bezeichneten Begünstigungen geltend ge-
macht und nachgewiesen werden können.
Weiters wird bemerkt, dass die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht, sowie überhaupt der
dem Wehrgesetze hervorgehenden Obliegenheiten durch die Unkenntnis dieser Aufforderungen
oder der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten nicht entschuldigt werden kann.
Karlsbad, am 2. October 1897.
2495-5
Der Bürgermeister-Stellvertreter: Adolf Franz.
Dateiname:
karlsbader-badeblatt-1897-11-07-n255_5840.jp2
Porta fontium