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115 und Bergfahrende Dampfer und Schleppzüge haben unterhalb des Kräutelsteins bei km 365 anzuhalten, sobald das am linken Donauufer neben der Bahnbrücke aufgestellte Signal weißrote, kreisrunde Scheibe — aufgezogen ist und hier neben der Naufahrt so lange zu warten, bis das durch dieses Signal angekündigte talfahrende Schiff oder Floß die Haltestelle passiert hat, bezw. bis durch Niederlassen des Signals das Zeichen gegeben ist, daß kein weiteres Fahr- zeug von oben nachkommt. Sollte sich die Scheibe nicht in die Höhe ziehen lassen, so wird das Haltezeichen durch Schwingen einer roten Fahne gegeben. Für jene zu Berg fahrenden Dampfer und Schleppzüge, welche sich beim Erscheinen des Signals bereits in der Höhe der Kräutelsteinbrücke befinden, bestimmt sich das Verhalten der Schifführer nach den jeweiligen Umständen, wonach zu bemessen ist, ob eine oberhalb gelegene sichere Ausweichstelle noch rechtzeitig erreicht werden kann oder ob ein Rückwärtsrinnen und Halten neben der Naufahrt Platz zu greifen hat. Talfahrenden Schiffen und Flössen wird durch Emporziehen einer weißroten, viereckigen Scheibe bei km 364 links durch den dort aufgestellten Hüttenposten zu erkennen gegeben, daß das in Absatz l bezeichnete Signal richtig aufgezogen ist. Erscheint das viereckige Signal bei der Hütte nicht sofort, so hat der Talfahrer sich dem Posten durch die Signalpfeife, Zuruf und dergl. bemerklich zu machen und seine Geschwindigkeit möglichst zu mäßigen, bis das Signal gezogen ist. Talfahrende Schiffe und Flösse, die zwischen km 363 und 365 angelandet haben, müssen ihre Wiederabfahrt beim Hüttenposten anmelden dürfen nicht früher abstoßen, bis die Signalscheiben in die Höhe gezogen sind. Landshut den 22. März 1905. K. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern. J. V.: v. Kapraun, k. Regierungs-Direktor. Bekanntmachung. (Frühjahrsreparatur der Gemeinde- und Orts- Verbindungswege betr.) Vollzugsanzeige über die Erledigung des dies- amtlichen Auftrages vom 6. März 1305 (W- u. A.-Bl. 1905 Nr. 11 S. 86) obenbezeichneten Betreffs ist seitens der noch ausständigen Ge- meinden nunmehr binnen 8 Tagen zu- verlässig zu erledigen, wobei bemerkt wird, daß eine weitere Terminsverlängerung unter keinen Umständen mehr gewährt werden kann, da Be- richt an die f. Regierung zu erstatten ist. Säu- mige Bürgermeister hätten Ordnungsstrafen zu gewärtigen. Regensburg den 15. April 1905. Königliches Bezirksamt Regensburg. Brigel, f. Bezirksamtmann. Bekanutmachung An sämtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks. (Impfung pro 1905 betr.) Nachstehend wird der vom k. Bezirksarzte Dr. Grasmann dahier und des bezirksärztl. Stellvertreters Dr. Neumeier in Wörth festgestellte Impfplan bekannt gegeben, wobei im Himblicke auf § 5 ff. der k. Allerh. Verordnung vom 17. Dez. 1899, den Vollzug des Impf- gesetzes betreffend, und die Bekanntmachung gleichen Betreffs des k. Staatsministeriums des Innern vom 21. Dez. 1899 nachstehende Anordnungen ergehen: 1) Der Impftermin und Tag der Nachschau ist mindestens 8 Tage vor der öffentlichen Impfung in allen zur Gemeinde gehörigen Ortschaften zur allgemeinen Kenntnis zu bringen und den Eltern der Impfpflichtigen besonders mitzuteilen. 2) Noch vor dem Impſtermine sind den Angehörigen der Impflinge bezw. Wiederimpflinge gemäß Lit. E § 1 vorbezeichneter Bekanntmachung gedruckte Verhaltungsvorschriften auszuhändigen. (Erhältlich sind solche Druckexemplare auch in der Druckerei des Amtsblattes bei Z. & K. Mayr in Stadtamhof.) Eine Anzahl Exemplare ist auch am Impftermine selbst zur Verteilung bereitzuhalten. 3) Zur Impfung haben zu erscheinen: a) alle im Jahre 1904 gevorenen, in dem betr. Impfbezirke sich aufhaltenden Kinder, sofern sie nicht ausweislich eines ärztlichen Zeugnisses die natürlichen Blattern überstanden haben oder bereits mit Erfolg geimpft worden sind,
Dateiname: 
amtsblatt-stadtamhof-regensburg-1905-04-16-n16_1240.jp2