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(Handel mit Arzneimitteln betr.)
Laut einer Regierungsentschließung wurde in einem Amtsbezirke von einer Firma M. A.
Winter Co., 339—341 Pennsylvania Ave, Washington in Nordamerika, verschiedenen Ge-
schäftsleuten eine Anzahl Drucksachen mit reklamhaftem Inhalte zugeschickt, in denen die Adressaten
unter den verlockendsten Bedingungen veranlaßt werden, den Vertrieb eines Geheimmittels,
„natürlicher Gesundheitshersteller“ benannt, zu übernehmen, welches als das „beste Blut- und
Leberreinigungs-Mittel der Welt“ gegen alle möglichen Krankheiten, darunter auch gegen Ge-
schlechtskrankheiten, empfohlen wird.
Dasselbe wird als eine Mischung von ausschließlich vegetabilischen Stoffen, bereitet
aus den besten und seltensten Kräutern, Rinden und Wurzeln, in Gestalt eines trockenen
Pulvers, beschrieben, das übrigens auch in Gestalt von überzuckerten Pillen hergestellt werde.
„Gemischte Arzneipulver, d. i. trockene Gemenge von Salzen oder zerkleinerten Substanzen
oder von beiden untereinander“ und „Pillen“ gehören aber zu denjenigen Zubereitungen, welche
im Verzeichnisse A Ziff. 4 und 9 der Kaiserl. Verordnung vom 22. Oftober 1901, den Ver-
kehr mit Arzneimitteln betr., aufgeführt und nach § 1 dieser Verordnung außerhalb der Apo-
theken nicht feilgehalten und verkauft werden dürfen.
Es besteht daher Veranlassung, die Geschäftsleute darauf hinzuweisen, daß der Vertrieb
derartiger Arzneimittel nach § 367 Ziff 3 des St.-G.-B. strafbar ist, und das Publikum
vor dem Ankauf dieses sehr teueren Mittels, von dem eine Schachtel für 4 . 20 � verkauft
werden soll, zu warnen.
Am 27. September 1902.
An sämtliche Ortspolizeibehörden der Amtsbezirke Regensburg und Stadtamhof.
(Vollzug feuerpolizeilicher Vorschriften betr.)
Bei Gemeindevisitationen wurde wiederholt wahrgenommen, daß die Vorschriften über die
Aufbewahrung von Petroleumn und Reibfeuerzeug (Zündhölzer) in den Verkaufs-
stellen und Lagerräumen nicht beachtet werden.
A. Feilhalten in Verkaufsstellen.
Petroleum, das in mit Meßvorrichtungen versehenen Blechgefäßen zu verwahren ist,
damit die unmittelbare Abfüllung in die von den Kunden geführten Gefäße möglich ist, und
das in möglichster Entfernung von Oefen und von offenem Licht zu lagern ist, darf nur in
Mengen bis zu 750 kg vorrätig gehalten werden.
Reibfeuerzeuge dürfen nur bis höchstens 100000 Stück an einem von leicht brenn-
baren Stoffen, z. B. Weingeist, Petroleum u. dal entfernten Platz, und wenn sie in Papier
eingeschlagen sind, nur in einer mit Blech ausgeschlagenen und mit einem Blechdeckel ver-
sehenen Kiste aufbewahrt werden.
B. Lagerräume für Verkaufsstellen.
Petroleum darf nur im Keller, im Erdgeschoß oder in abgedeckten Gruben im Freien
gelagert werden. Die Lagerräume müssen durch mindestens einen Stein starkes Mauerwerk
von anderen Räumen getrennt und feuersicher eingedeckt sein. Freiliegend tragende Eisen-
konstruktionsteile sind flammensicher zu ummanteln. Die Thüren dieser Räume dürfen nicht
unmittelbar in das Stiegenhaus münden. Die Thürstöcke müssen aus Stein oder Eisen her-
gestellt und die Thürschwellen mindestens 20 cm. über dem Fußboden erhöht sein. Die
Thüren sind aus feuerbeständigen Material, in 6 cm. breiten Stein- oder Eisenfalz anschlagend
und nach außen aufgehend anzubringen. Die Fußböden sind aus unverbrennbarem Material
herzustellen, die Fensteröffnungen sind mit gutfchließenden feuerbeständigen, von außen schließ-
baren Läden zu verfehen. Die Fensterscheiben müssen aus bloßem freien Glas bestehen. In
den Lagerräumen, in denen eine ausreichende Lüftung möglich sein muß, dürfen sich keine
Heizkaminöffnungen, Heizvorrichtungen befinden. Zur vorübergehenden Beleuchtung dieser
Lagerräume dürfen nur zuverlässige Sicherheitslampen verwendet werden. Das Betreten der
Räume mit offenem Licht, mit brennender Cigarre oder Tabakspfeife ist verboten. Das Ver-
bot ist an den Eingängen der Räume ersichtlich zu machen.
In dem Lagerraum oder in nächster Nähe desselben ist eine genügende
Menge trockenen
Sandes vorrätig zu halten. Reibfeuerzeuge dürfen in gut zugenagelten
Kisten in Lager-
räumen bis zu fünf Millionen Stück aufbewahrt werden. Hievon sind die
beteiligten Kauf-
Dateiname:
amtsblatt-stadtamhof-regensburg-1902-10-05-n40_1850.jp2
Porta fontium