Text auf der Seite 2

Text: 
(Handel mit Arzneimitteln betr.) Laut einer Regierungsentschließung wurde in einem Amtsbezirke von einer Firma M. A. Winter Co., 339—341 Pennsylvania Ave, Washington in Nordamerika, verschiedenen Ge- schäftsleuten eine Anzahl Drucksachen mit reklamhaftem Inhalte zugeschickt, in denen die Adressaten unter den verlockendsten Bedingungen veranlaßt werden, den Vertrieb eines Geheimmittels, „natürlicher Gesundheitshersteller“ benannt, zu übernehmen, welches als das „beste Blut- und Leberreinigungs-Mittel der Welt“ gegen alle möglichen Krankheiten, darunter auch gegen Ge- schlechtskrankheiten, empfohlen wird. Dasselbe wird als eine Mischung von ausschließlich vegetabilischen Stoffen, bereitet aus den besten und seltensten Kräutern, Rinden und Wurzeln, in Gestalt eines trockenen Pulvers, beschrieben, das übrigens auch in Gestalt von überzuckerten Pillen hergestellt werde. „Gemischte Arzneipulver, d. i. trockene Gemenge von Salzen oder zerkleinerten Substanzen oder von beiden untereinander“ und „Pillen“ gehören aber zu denjenigen Zubereitungen, welche im Verzeichnisse A Ziff. 4 und 9 der Kaiserl. Verordnung vom 22. Oftober 1901, den Ver- kehr mit Arzneimitteln betr., aufgeführt und nach § 1 dieser Verordnung außerhalb der Apo- theken nicht feilgehalten und verkauft werden dürfen. Es besteht daher Veranlassung, die Geschäftsleute darauf hinzuweisen, daß der Vertrieb derartiger Arzneimittel nach § 367 Ziff 3 des St.-G.-B. strafbar ist, und das Publikum vor dem Ankauf dieses sehr teueren Mittels, von dem eine Schachtel für 4 . 20 � verkauft werden soll, zu warnen. Am 27. September 1902. An sämtliche Ortspolizeibehörden der Amtsbezirke Regensburg und Stadtamhof. (Vollzug feuerpolizeilicher Vorschriften betr.) Bei Gemeindevisitationen wurde wiederholt wahrgenommen, daß die Vorschriften über die Aufbewahrung von Petroleumn und Reibfeuerzeug (Zündhölzer) in den Verkaufs- stellen und Lagerräumen nicht beachtet werden. A. Feilhalten in Verkaufsstellen. Petroleum, das in mit Meßvorrichtungen versehenen Blechgefäßen zu verwahren ist, damit die unmittelbare Abfüllung in die von den Kunden geführten Gefäße möglich ist, und das in möglichster Entfernung von Oefen und von offenem Licht zu lagern ist, darf nur in Mengen bis zu 750 kg vorrätig gehalten werden. Reibfeuerzeuge dürfen nur bis höchstens 100000 Stück an einem von leicht brenn- baren Stoffen, z. B. Weingeist, Petroleum u. dal entfernten Platz, und wenn sie in Papier eingeschlagen sind, nur in einer mit Blech ausgeschlagenen und mit einem Blechdeckel ver- sehenen Kiste aufbewahrt werden. B. Lagerräume für Verkaufsstellen. Petroleum darf nur im Keller, im Erdgeschoß oder in abgedeckten Gruben im Freien gelagert werden. Die Lagerräume müssen durch mindestens einen Stein starkes Mauerwerk von anderen Räumen getrennt und feuersicher eingedeckt sein. Freiliegend tragende Eisen- konstruktionsteile sind flammensicher zu ummanteln. Die Thüren dieser Räume dürfen nicht unmittelbar in das Stiegenhaus münden. Die Thürstöcke müssen aus Stein oder Eisen her- gestellt und die Thürschwellen mindestens 20 cm. über dem Fußboden erhöht sein. Die Thüren sind aus feuerbeständigen Material, in 6 cm. breiten Stein- oder Eisenfalz anschlagend und nach außen aufgehend anzubringen. Die Fußböden sind aus unverbrennbarem Material herzustellen, die Fensteröffnungen sind mit gutfchließenden feuerbeständigen, von außen schließ- baren Läden zu verfehen. Die Fensterscheiben müssen aus bloßem freien Glas bestehen. In den Lagerräumen, in denen eine ausreichende Lüftung möglich sein muß, dürfen sich keine Heizkaminöffnungen, Heizvorrichtungen befinden. Zur vorübergehenden Beleuchtung dieser Lagerräume dürfen nur zuverlässige Sicherheitslampen verwendet werden. Das Betreten der Räume mit offenem Licht, mit brennender Cigarre oder Tabakspfeife ist verboten. Das Ver- bot ist an den Eingängen der Räume ersichtlich zu machen. In dem Lagerraum oder in nächster Nähe desselben ist eine genügende Menge trockenen Sandes vorrätig zu halten. Reibfeuerzeuge dürfen in gut zugenagelten Kisten in Lager- räumen bis zu fünf Millionen Stück aufbewahrt werden. Hievon sind die beteiligten Kauf-
Dateiname: 
amtsblatt-stadtamhof-regensburg-1902-10-05-n40_1850.jp2