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An sämtliche Standesämter der Amtsbezirke Regensburg und Stadtamhof.
(Die Beschaffung von Formularien für die Standesämter für das Jahr 1903 betr.)
Die sämtlichen Standesämter werden beauftragt, den Bedarf an Formularien nach Bogen-
zahl für das Jahr 1903 unter genauester Beachtung der im Regierungs-Ausschreiben vom
8. November 1876 (Kreisamtsbl. 1876 Nr. 95 S. 1117— 1122 und insbesondere Wochen-
und Amtsbl. 1899 Nr. 46 S. 263) gegebenen Weisungen nach den zwei gesonderten Ver-
zeichnissen Beilage I und II, dann unter Berücksichtigung des bisherigen durchschnittlichen
Jahresbedarfs und der bis zum Schluße des laufenden Jahres noch vorhandenen ungebrauchten
Formularien zuverlässigst bis 25. Mai l. Ig. anher anzuzeigen, da der Amtsbedarf bis
1. kommenden Monats der k. Regierung anzuzeigen ist. (Beil. Nr. 22 zum Kr.-A.-Bl. S. 149.)
Der Bedarf ist zur Vermeidung von Nachbestellungen nicht allzu knapp zu bemessen.
Am 10. Mai 1902.
An sämtliche Ortspolizeibehörden der Verwaltungsbezirke Regensburg und Stadtamhof.
(Die Jahresberichte und Kataster der k. Fabriken- und Gewerbeinspektoren betr.)
Die Ortspolizeibehörden werden beauftragt, unter Benützung nachstehenden Formulars
bis f. Juli 902 ein Verzeichnis aller der Gewerbeaufsicht unterstellten Betriebe, d. h.
aller Fabriken und derjenigen Handwerksbetriebe vorzulegen, welche gewerbl. Arbeiter beschäftigen.
Die betr. Arbeiterzahlen sind, soweit thunlich, für die Zeit des jährl. Vollbetriebes einzusetzen.
Fehlanzeigen sind nicht erlassen.
Die Verzeichnisse werden zur Benützung für 1003 wieder an die Gemeinden zurückgelangen.
Am 3. Mai 1902.
Jahr 1902
Gewerbe-
betrieb.
Name
der Fir a
des Betriebs-
unternehmers.
Betriebs-
ort.
Gemeinde.
Art des
Betriebes.
Angabe,
ob Dampf-
Wasser-.
Gaskraft?“
verwendet
wird.
Männliche
Arbeiter
über
16 Jahre.
Arbeiterinnen
über
16 Jahre
s6—21] über
Jahre 21 J.
Junge Leute
von 14—16
Jahren
männ- weib-
liche
liche
Kinder
unter
14 Jahre
männ- weib-
liche liche
An sämtliche Magistrate, Gemeindeverwaltungen und freiwillige Feuerwehren.
(Vollzug des Art. 89 des Brandversicherungsgesetzes betr.)
Auf die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung der k. Regierung wird zur geeigneten
Beachtung mit dem Beifügen hingewiesen, daß etwaige Gesuche bei Vermeidung des Aus-
schlußes zuverlässig bis 20. Mai l. Is anher eingereicht werden müssen.
Ausdrücklich wird bemerkt, daß in die Uebersicht auch die nach dem Durchschnitte der
letzten fünf Jahre zur Erhebung gekommenen gesammten Umlagen in Prozenten der Steuern
aufzunehmen sind und die Uebersicht überhaupt auf das Genaueste ausgefüllt werden muß.
Nach der am Schluße des Regierungsausschreibens angeführten Regierungsentschließung
haben Gemeinden und freiwillige Feuerwehren, welche im Vorjahre gemäß Art. 89 des Brand-
versicherungsgesetzes unterstützt wurden für das laufende Jahr auf keine Unterstützung zu
rechnen und sollen, um die große Anzahl der jährlich einlaufenden Gesuche zu verringer n,
von außerordentlichen Fällen abgesehen, nicht nachsuchen.
Am 7. Mai 1902.
Die königlichen Bezirks-Aemter
Regensburg und Stadtamhof.
Wagner.
Braunwart.
Dateiname:
amtsblatt-stadtamhof-regensburg-1902-05-11-n19_1050.jp2
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