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Amt: für die königlichen Bezirksämter Cham, Roding ≈ Waldmünchen und die königlichen Cham, Falkenstein, Furth, Nittenau, Roding und Waldmünchen. Landgerichte W8. I 1. Ausgegeben am Samstag den 5. Februar S 7 G Erscheint jeden Mittwochund.Samstag. Pierteljährl. Abonnementspreis: bei den k. Postexpeditionen 1 Mk. (35. fr.), bei der Redaktion zu Cham 80 Pfg. (28 kr.) In- Urtheile des k. Bezirksgerichts Neunburg v. W. Dienstag, den 25. Jäner 1876. 1) Schwarzfischer Lorenz, Taglöhner von Mitterkreuth, wegen Forstfrevels — zu 1 fl. 16 kr. Werths- und Schadensersatz, 3 fl. 16 tr. Strafe und Kosten. 2) Schuhbauer Gg., Bauer von Selling, und Fischer Joseph, Müllerssohn von Kothmaißling, wurden von dem Vergehen der Körperverletzung — freigesprochen; ebenso 3) Steinwaguer Andreas, Hänsler von Faschaberg, von der nämlichen Anschuldigung. Donnerstag, den 27. Jäner 1876. 1) Bauer Barbara, Oekonomensfrau von Cham, wegen eines Vergehens des einfachen Diebstahls — zu 4 Monaten Gefängniß. 2) Schindler Anna, Zimmermannsehefrau von Treffelstetn. wegen 2 Vergehen des einfachen Diebstahls — zu 2 Monaten Ge- fängniß. Zur Verhandlung kommen: Donnerstag, den 10. Februar 1876. 1) Kick Regina, ledigé Inwohnerin von Pfreimd, wegen Körper- verletzung. 2) Egn Karolina, Baumaterialienhändlerin von Furth, wegen Be- leidigung des Goldarbeiters Xaver Leskeur von dort. Kaiser Augustin, Schuhmacher von Waldmünchen, wegen Sach- beschädigung. 4) KuMhael, Taglöhner von Trisching, wegen Diebstahlsver- suchs.“ Allgemeine Ausschreibungen. (Den Vollzug des Gesetzes vom 6. Februar 1875, die Beurkundung des Personenstandes ꝛc. betr., in Bezug auf Beerdigungen betreffend.) Man sieht sich veranlaßt, daran zu erinnern, daß 1) nach §. 60 des Gesetzes ohne Genehmigung der Ortspo- lizeibehörde keine Beerdigung vor der Eintragung des Sterbe- falles in das Sterberegister stattfinden darf, daß deßhalb 2) nach Ziffer 5 höchster Ministerialentschließung vom 5. Dezember 1875 (Amtsbl. des Ministeriums des Innern S. 687) Bescheinigungen über die vollzogene Eintragung zum Zwecke der Beerdigung, auch wenn sie nicht verlangt werden, auszustellen und den Anzeigenden zum Zwecke der Beerdigung zu behändigen sind. — Diese Bescheinigungen sind aber jedenfalls nur ganz kurz (keines wegs in der Form von Sterheurkunden) zu verabfaßen. Endlich wird 3) aufmerksam gemacht, daß Nichtbeach- tung obiger gesetzlicher Vorschrift ad 1 nach §. 367 Ziff. 1 des Reichs-Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 50 Thaler oder mit Haft bestraft wird. Am 4. Febrnar 1876. Die kgl. Bezirksämter Cham. Noding. Waldmünchen. Schmid, Wimmer, Köfferle, Bezirksamtmann. k. Bezirksamtmann. k. Bezirksamtmann. Sekanntmachung. (Neubildung der Lokalschulinspektionen und der Schul- sprengelvertretungen betr.) Von den zum Vollzuge des bezirksamtlichen Ausschrei- bens bez. Betreffs vom 21. v. Mts. (Amtsbl. Nr. 103.) bethätigten Vorlagen mußten viele als mangelhaft zurückgegeben werden. Damit dieselben die entsprechende Ergänzung und Be- rücksichtigung erhalten, wird zur Beachtung bemerkt, was folgt: 1. Die Lokalschulinspektionen und die Schulsprengel- vertretungen — irrthümlich oft Schulsprengelverwaltungen genannt — sind zwei sehr verschiedene Organe. Dieselben unterscheiden sich sowohl hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, als hinsichtlich ihrer Aufgabe. In ersterer Beziehung be- sonders dadurch, daß an der Spitze der Lokalschulinspektion der Ortspfarrer steht, während er bei der Schulsprengel- Vertretung unbetheiligt ist. Die Lokalschulinspektion hat die Aufgabe, unter Leitung des Pfarrers die Schule im Innern und Aeußern zu beaufsichtigen und insbesonders den Schul- besuch zu überwachen, während der Schulsprengelvertretung lediglich die im Gesetz über die Aufbringung des Bedarfes für die Schule vom 10. Novbr. 1861 (Gesetzbl. S. 305) bezeichnete Aufgabe zukommt. 2) Wie im Regierungsausschreiben vom 12. v. Mts. (Kreisbl. S. 1003) erwähnt ist, besteht die Lokalschulin- spektion aus a) dem Pfarrer, b) dem Bürgermeister, c) aus 2—3 Abgeordneten des Gemeindeausschusses. 3) Bezüglich der Vertretung des Schulsprengels ist zu unterscheiden, ob der Schulsprengel Bestandtheile a) nur von einer Gemeinde oder b) von mehreren Gemeinden umfaßt. Ist ersteres der Fall, so wird die im Schuldotations- gesetze vom 10. November 1861 bezeichnete Aufgabe wie jede andere Gemeindesache behandelt und lediglich durch die Gemeindebehörde gelöst. Wenn aber 2 oder mehrere Gemeinden — gleichviel ob in ihrem ganzen Umfange oder nur mit einzelnen Ortschaften bei einer und derselben Schule betheiligt sind, so ist eigene Vertretung nach Maßgabe des Art. 7 des mehrmals erwähnten Gesetzes vom 10. No- vember 1861 zu constituiren. In Landgemeinden besteht dieselbe a) aus der Verwaltung derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat, also aus dem An die Gemeindeverwaltungen des Bezirksamtssprengels Cham.
Dateiname: 
amtsblatt-cham-roding-1876-02-05-n11_0310.jp2