Text auf der Seite 1
Text:
Umfaßend die königlichen
Cham, Falkenstein, Furth,
Nittenau, Oberviechtach,
Neunburger
Lun?
Blatt.
Bezirksamts- und Landgerichtsbezirke
Nabburg, Neunburg/w.-
Roding & Waldmünchen.
.D7.
Samstag, den 7. Juli
SÖG.
Die verehrlichen Abonnenten dieses Blattes werden hiemit höflichst ersucht, den halbjährigen Abonnementsbetrag
von 51 fr. pro II. Semester (1. Juli bis Ende Dezember) 1866 gefälligst einzusenden. Die Redaktion.
traf-Urtheile des k. Bezirksgerichts Nennburg v. W.
Mittwoch, den 27. Juni 1866
Michael Irlbacher, Joseph Irlbacher sen, Jo-
ph Irlbacher jun, Bauerssöhne von Pamsendorf, k.
dachts. Nabburg, wegen Uebertretung der Schlägerei — zu
rrest, erstere Beide von je 21 Tagen, Letzterer von 14
lagen; Mathias Lippert, Wirthssohn von Pamsendorf,
Nartin Reihl, Dienstknecht von Trichenricht, wegen Ver-
ehens der Schlägerei — zu Gefängniß, Ersterer von 1 Monat
Tagen, Letzterer von 1 Monat.
Donuerstag, den 28. Juni 1866.
Georg Wagner, Bauer von Rottendorf, k. Ldgchts.
abburg, wegen Vergehens der Schlägerei — zu 14 Tagen
befängniß; Adam Schmidbauer, Bauerssohn von Rot-
ndorf, Paul Kiener, Wirth, und Michael Götz, Bauer
vn Wolfsbach, wegen Uebertretung der Schlägerei — zu
rrest, und zwar Kiener von 14 Tagen, Schmid-
lauer und Götz von je 8 Tagen; Joseph Weik-
ann, Bader von Rottendorf, wurde von der Anschuldigung
r Schlägerei freigesprochen.
Samstag, den 30. Juni 1866.
Joseph und Sebastian Sigl, Dienstknechte von Michels-
dorf, wegen Vergehens der Körperverletzung an Joseph Dasch-
ner von Cham — zu Gefängniß, Ersterer von 21 Tagen,
Letzterer von 2 Monaten.
Zur Verhandlung kommen:
1) Joseph Achatz, Häuslerssohn von Gleissenberg, und 5
Genossen wegen Körperverletzung und Hausfriedensstörung.
2) Joseph Beer, Bäckergeselle von Neunburg v. W., und
5 Genossen wegen Körperverletzung und Hausfriedens-
störung.
Dienstag, den 10. Juli 1866.
1) Andreas Niklas, Taglöhnerssohn von Regenpeilstein,
wegen Körperverletzung.
2) Joseph Pröls, Dienstknecht von Rottendorf, wegen fahr-
läßiger Körperverletzung.
3) Xaver Mühlbauer, Bräuerssohn von Arnschwang,
wegen Körperverletzung.
4) Johann Schreier, Taglöhner von Trausnitz, wegen
Diebstahls.
Allgemeine Ausschreibungen.
(Fremden-Polizei betr.)
Unter den gegenwärtigen Verhältnissen erscheint es unerläßlich, daß die Fremdenpolizei mit unausgesetzter Sorgfalt und in verschärfter
eise gehandhabt werde. — In dieser Richtung erhalten hiemit die Magistrate und Gemeindevorsteher folgende Aufträge:
�. Sämmtliche Wirthe sind, unter Bekanntgabe der oberpoliz. Vorschrift vom 11 Juni 1862 Kreisbl. S. 734 und des Art. 82 des
olizeistrafgesetzbuches zu beauftragen, die vorschriftsmäßigen Fremdenbücher mit größter Genauigkeit zu führen, und ist ihnen zu bemerken,
ß diese Fremdeubücher scwohl vom k Bezirksamte, als der k. Gendarmerie von Zeit zu Zeit eingesehen werden und sogleich Straf-
nschreitung veranlaßt wird, wenn sich hierin eine Nachläßigkeit zeigt. Die Gemeindevorsteher haben alle Wochen die Fremdenbücher einzu-
hen und daß dieses geschehen, im Fremdenbuche zu bemerken.
. Nach Art. 82 Abs. 2 des Polizei-Strafgesetzbuches können auch Personen, welche keine Wirthe sind, durch ortspolizeiliche Vorschrift
rhalten werden, die von ihnen beherbergten Fremden der Ortopolizeibehörde zur Anzeige zu bringen.
Da, wie oben gesagt, die Zeitläufte dieses nothwendig machen, so werden alle jene Gemeinden, welche in dieser Beziehung eine ortspolizei-
he Vorschrift noch nicht erlassen haben, hiemit aufgefordert, alsbald eine solche Vorschrift dahin zu erlassen:
„daß jede Person schuldig sei, alle von ihr beherbergten Fremden binnen der ersten 24 Stunden ihres Aufenthaltes
„dem Gemeindevorsteher anzuzeigen, und zwar bei Vermeidung der im Art. 82 Abs. 2 des P -St.-G -B. aufgeführten Strafe“
d ist sofort diese Vorschrift in triplo vorzulegen.
. Wenn sich Fremde in der Gemeinde einfinden, welche in irgend einer Beziehung verdächtig erscheinen, ist sogleich die nächste
endarmeriestation hievon in Kenntniß zu setzen, und sind solche Personen, wenn Fluchtverdacht »c vorliegt, selbst aufzugreifen und der Gendarmeie
er dem einschlägigen Staatsanwaltsvertreter zuzuführen.
'.Ein besonders Augenmerk ist darauf zu richten, daß nicht von Individuen einer feindlichen Macht Vorschub geleistet oder den
uuppen Bayerns oder seiner Verbündeten Hindernisse in den Weg gelegt oder Nachtheile zugefügt, dem Feinde als Kundschafter gedient oder einer
ndlichen Kundschaftung Vorschub geleistet oder Nachrichten über Stärke, Stellung und Bewegung der Truppen ꝛc. dem Feinde mitgetheilt werden.
Da durch solche Handlungen das Verbrechen des Candes verrathes verübt würde, worauf nach Art. 112 des Strafgesetzbuches Zucht-
usstrafe, nach Umständen sogar Todesstrafe gesetzt ist, so ist jedes Individuum, welches sich einer solchen Handlung schuldig oder verdächtig macht,
genblicklich festzunehmen und zur gerichtlichen Untersuchung zu bringen.
Diese Verfügungen sind der versammelten Gemeinde mit dem Bemerken zu verkünden, daß es die Pflicht eines jeden Gemeinde=Einwoh-
Dateiname:
neunburger-bezirksamtsblatt-1866-07-07-n27_1640.jp2