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für das K. Bezirksamt Cham. Duck und Verlag von Joseph Wein, Cham (Obecpfah). Nr. 25. Samstag, 8. Juni 1918 Inhalt: Flurschäden bei Notlandungen. ung des Fremdenverkehrs im Sommer 1918. ruschkohlen. kr. 7140. An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes und die K. Lokalschulinspektionen. Beterff: Flurschäden bei Notlandungen. Wenn auch Anordnung getroffen ist, daß die im militä- schen Luftverkehr vorgesehenen Notlandungen meist auf tilitäreigenem Gebiete vorgenommen werden, so lassen sich och die vorkommenden Notlandungen auf angebautem belände nicht vermeiden. Da die Polizei- und Gendar- teriemannschaft nicht immer gleich zur Stelle sein kann, um as Heranlaufen des Publilums zu verhindern, ist die Nöglichkeit größerer Flurschäden gegeben. Es besteht gaher lnlaß, auf ortsübliche Weise bekanntzugeben, daß derjenige, er bei der Landung eines Flugzeuges auf oder in der Nähe on bestellten Feldern durch deren Betreten Flurschaden erursacht, die für die Volksernährung erforderliche Bereit- eellung von Brotgetreide gefährdet und damit das Vater- and schädigt. Die Namen der Betreffenden sind von den Besitzern der Felder oder von ihrem Vertreter sowie von en Wach- und Absperrkommandos festzustellen und zwecks Schadenersatzes oder Bestrafung zu melden. Auch wird eeignete Belehrung der Schuljugend von Nutzen sein. Cham, den2. Mai 1918. 1. auf Personen, die bei ihren nächsten Angehörigen — Ehegatten, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Kindern, Enkeln oder Geschwistern — unentgeltlich beherbergt werden, 2. auf Militärpersonen, die zu Kur- oder Erholungszwecken beurlaubt sind und hierüber einen schriftlichen Ausweis ihrer vorgesetzten Dienstesstellen bei sich führen, sowie für die sie begleitenden Ehefrauen, Kinder und Eltern, 3. auf Stadtkinder und Jungmannen, die aufs Land überwiesen sind, sowie auf Personen, die nachweislich von Organen der reichsrechtlichen Versicherungen, von Behörden und auf Kosten von Krankenkassen zu Kur- oder Erholungs- zwecken untergebracht sind. 4. Auf Personen, deren Aufenthalt nach amtsärztlichem Zeugnisse durch eine gesundheitliche Notwendigkeit begründet ist und welchen durch die Distriktspolizeibehörde des gewählten Aufenthaltsortes ein längerer Aufenthalt schriftlich bewilligt worden ist. Als „amtoärztliches Zeugnis“ gilt jede von einem im Reichsgebiete beamteten Arzte unterzeichnete und mit dem Amtssiegel versehene Bescheinigung. Im amtsärztlichen Zeug- nisse ist auch die Dauer des notwendigen Aufenthaltes und die Zahl der allenfalls zuzulassenden Begleitpersonen festzulegen. 6 3 Die Dauer des in § 1 vorgesehenen unbeschränkten Auf- enthaltes kann vom Staatsminifterium des Innern in einzelnen Bezirken auf Antrag des Vorstandes des Kommunalverbandes oder von Amtswegen bis auf eine Woche herabgesetzt werden, wenn anders eine regelmäßige Erfüllung der Ablieferungspflicht und eine vorschriftsmäßige Versorgung der einheimischen Be- völkerung mit Lebensmitteln nicht zu gewährleisten ist. Rege- Früh- tr. 8862. Belanntmachung ln sämtliche Gemeinden und Gendarmeriestationen des Amts- bezirks sowie die Schutzmannschaften Cham und Furth. Betreff: Regelung des Fremdenverkehrs im Sommer 1918. Nachstehend wird die Min. Bekanntmachung vom 8. Mai 918 gl. Betreffs (Staatsanzeiger Nr. 103/II) in Abdruck bekannt gegeben. Abdrud. § 4. In den in § 1 bezeichneten Orten und Gemeinden dürfen ortsfremde Personen in Privathäusern gegen Entgelt nur mit schriftlicher, jederzeit widerruflicher Genehmigung der Distrikts- polizeibehörde beherbergt werden. Soweit Selbstversorger als Vermieter in Betracht kommen, kann die Genehmigung grundsätzlich versagt werden; sie muß versagt oder zurück- genommen werden, soferne der Vermieter seiner Ablieferungs- pflicht in bezug auf Lebensmittel gegenüber dem Kommunalver- band nicht oder nicht vollständig und rechtzeitig nachkommt. Belanntmachung Auf Grund des § 1 der B. R. V. vom 13. April 1918 iber Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs R. G. Bl. S. 186) und der hiezu ergangenen Richtlinien verden zur Regelung des Fremdenverkehrs im Sommer 1918 nit Zustimmung des Kriegsernährungsamtes folgende An- ordnungen erlassen: § 1. Ortsfremde Personen dürfen in Heilbädern, Kurorten und Erholungsplätzen sowie in allen Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohner zu Kur-Erholungs- oder Vergnügungszwecken nicht länger als vier Wochen Aufenthalt nehmen und nach deren Ablauf den Aufenthalt an einem anderen solchen Orte nicht fortsetzen. § 2. Die Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung Soferne sich für einzelne Kommunalverbände ein Bedürfnis hierzu ergibt, können diese vom Staatsministerium des Innern ermächtigt oder beauftragt werden, die Höchstzahl der ortsfremden Personen zu bestimmen, die in den einzelnen Verkehrsorten oder Gaststätten beherbergt werden dürfen. Den Inhabern von Gaststätten jeder Art, Kurverwaltungen. Gemeindeverwaltungen, Fremdenverkehrsvereinen und ähnl, Vereinen sind öffentliche Ankündigungen ihrer Betriebe oder Einrichtungen, die eine Anpreisung besonders guter oder reichlicher Verpflegung enthalten, untersagt. § 7. Für einzelne, von Fremden besonders stark besuchte Bezirke behält sich das Staatsministerium des Innern vor, im Falle erheblicher Gefährdung des Nahrungsstandes der einheimischen Bevölkerung mit Zustimmung des Kriegsernährungsamtes
Dateiname: 
amtsblatt-cham-1918-06-08-n25_3560.jp2