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Text:
für das K. Bezirksamt Cham.
Duck und Verlag von Joseph Wein, Cham (Obecpfah).
Nr. 25.
Samstag, 8. Juni
1918
Inhalt: Flurschäden bei Notlandungen.
ung des Fremdenverkehrs im Sommer 1918.
ruschkohlen.
kr. 7140.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes und die
K. Lokalschulinspektionen.
Beterff: Flurschäden bei Notlandungen.
Wenn auch Anordnung getroffen ist, daß die im militä-
schen Luftverkehr vorgesehenen Notlandungen meist auf
tilitäreigenem Gebiete vorgenommen werden, so lassen sich
och die vorkommenden Notlandungen auf angebautem
belände nicht vermeiden. Da die Polizei- und Gendar-
teriemannschaft nicht immer gleich zur Stelle sein kann, um
as Heranlaufen des Publilums zu verhindern, ist die
Nöglichkeit größerer Flurschäden gegeben. Es besteht gaher
lnlaß, auf ortsübliche Weise bekanntzugeben, daß derjenige,
er bei der Landung eines Flugzeuges auf oder in der Nähe
on bestellten Feldern durch deren Betreten Flurschaden
erursacht, die für die Volksernährung erforderliche Bereit-
eellung von Brotgetreide gefährdet und damit das Vater-
and schädigt. Die Namen der Betreffenden sind von den
Besitzern der Felder oder von ihrem Vertreter sowie von
en Wach- und Absperrkommandos festzustellen und zwecks
Schadenersatzes oder Bestrafung zu melden. Auch wird
eeignete Belehrung der Schuljugend von Nutzen sein.
Cham, den2. Mai 1918.
1. auf Personen, die bei ihren nächsten Angehörigen —
Ehegatten, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Kindern, Enkeln
oder Geschwistern — unentgeltlich beherbergt werden,
2. auf Militärpersonen, die zu Kur- oder Erholungszwecken
beurlaubt sind und hierüber einen schriftlichen Ausweis ihrer
vorgesetzten Dienstesstellen bei sich führen, sowie für die sie
begleitenden Ehefrauen, Kinder und Eltern,
3. auf Stadtkinder und Jungmannen, die aufs Land
überwiesen sind, sowie auf Personen, die nachweislich von
Organen der reichsrechtlichen Versicherungen, von Behörden
und auf Kosten von Krankenkassen zu Kur- oder Erholungs-
zwecken untergebracht sind.
4. Auf Personen, deren Aufenthalt nach amtsärztlichem
Zeugnisse durch eine gesundheitliche Notwendigkeit begründet
ist und welchen durch die Distriktspolizeibehörde des gewählten
Aufenthaltsortes ein längerer Aufenthalt schriftlich bewilligt
worden ist. Als „amtoärztliches Zeugnis“ gilt jede von einem
im Reichsgebiete beamteten Arzte unterzeichnete und mit dem
Amtssiegel versehene Bescheinigung. Im amtsärztlichen Zeug-
nisse ist auch die Dauer des notwendigen Aufenthaltes und
die Zahl der allenfalls zuzulassenden Begleitpersonen festzulegen.
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Die Dauer des in § 1 vorgesehenen unbeschränkten Auf-
enthaltes kann vom Staatsminifterium des Innern in einzelnen
Bezirken auf Antrag des Vorstandes des Kommunalverbandes
oder von Amtswegen bis auf eine Woche herabgesetzt werden,
wenn anders eine regelmäßige Erfüllung der Ablieferungspflicht
und eine vorschriftsmäßige Versorgung der einheimischen Be-
völkerung mit Lebensmitteln nicht zu gewährleisten ist.
Rege-
Früh-
tr. 8862.
Belanntmachung
ln sämtliche Gemeinden und Gendarmeriestationen des Amts-
bezirks sowie die Schutzmannschaften Cham und Furth.
Betreff: Regelung des Fremdenverkehrs im Sommer 1918.
Nachstehend wird die Min. Bekanntmachung vom 8. Mai
918 gl. Betreffs (Staatsanzeiger Nr. 103/II) in Abdruck
bekannt gegeben.
Abdrud.
§ 4.
In den in § 1 bezeichneten Orten und Gemeinden dürfen
ortsfremde Personen in Privathäusern gegen Entgelt nur mit
schriftlicher, jederzeit widerruflicher Genehmigung der Distrikts-
polizeibehörde beherbergt werden. Soweit Selbstversorger
als Vermieter in Betracht kommen, kann die Genehmigung
grundsätzlich versagt werden; sie muß versagt oder zurück-
genommen werden, soferne der Vermieter seiner Ablieferungs-
pflicht in bezug auf Lebensmittel gegenüber dem Kommunalver-
band nicht oder nicht vollständig und rechtzeitig nachkommt.
Belanntmachung
Auf Grund des § 1 der B. R. V. vom 13. April 1918
iber Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs
R. G. Bl. S. 186) und der hiezu ergangenen Richtlinien
verden zur Regelung des Fremdenverkehrs im Sommer 1918
nit Zustimmung des Kriegsernährungsamtes folgende An-
ordnungen erlassen:
§ 1.
Ortsfremde Personen dürfen in Heilbädern, Kurorten und
Erholungsplätzen sowie in allen Gemeinden mit weniger als
3000 Einwohner zu Kur-Erholungs- oder Vergnügungszwecken
nicht länger als vier Wochen Aufenthalt nehmen und nach
deren Ablauf den Aufenthalt an einem anderen solchen Orte
nicht fortsetzen.
§ 2.
Die Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung
Soferne sich für einzelne Kommunalverbände ein Bedürfnis
hierzu ergibt, können diese vom Staatsministerium des Innern
ermächtigt oder beauftragt werden, die Höchstzahl der ortsfremden
Personen zu bestimmen, die in den einzelnen Verkehrsorten
oder Gaststätten beherbergt werden dürfen.
Den Inhabern von Gaststätten jeder Art, Kurverwaltungen.
Gemeindeverwaltungen, Fremdenverkehrsvereinen und ähnl,
Vereinen sind öffentliche Ankündigungen ihrer Betriebe oder
Einrichtungen, die eine Anpreisung besonders guter oder reichlicher
Verpflegung enthalten, untersagt.
§ 7.
Für einzelne, von Fremden besonders stark besuchte Bezirke
behält sich das Staatsministerium des Innern vor, im Falle
erheblicher Gefährdung des Nahrungsstandes der einheimischen
Bevölkerung mit Zustimmung des Kriegsernährungsamtes
Dateiname:
amtsblatt-cham-1918-06-08-n25_3560.jp2