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Amts
für das K. Bezirksamt Cham.
Druck und Verlag von Joseph Wein, Cham (Oberpfalz).
Nr. 78.
Dienstag, 6. November.
1917
Inhalt: Hundetollwut. — Nachmusterung. — Führung und
Verkauf von Schußwaffen. — Die den Unternehmern land-
wirkschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger
und für die Saat zu belassenden Früchte. — Ausschreiben betr.
Das Setzen von Schneezeichen und das Schneeschaufeln. —
Beschränkung des
Schrotmühlen. — Aufkauf getr. Pilze. —
Weißkraut.
Verkehrs mit landwirtsch. Grundstücken. —
Bekanntmachung.
An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes.
Betreff: Hundetollwut.
Zufolge Mitteilung der K. K. Bezirkshauptmannschaft
Taus vom 22. Oktober 1917 wurde bei einem im Donau-
Viertel frei umhergelausenen Hunde Tollwut amtlich ffest-
gestellt. Gemäß § 2 der Bekanntmachung vom 9. Januar
1911 — G. V. Bl. S. 14 ff. — ist die Bildung eines
Beobachtungsbezirkes veranlaßt, wobei auf Grund der §§
17 ff. und 36 ff. des Reichsviehseuchengesetzes mit § 122 ff.
der K. A. V. über den Vollzug des Viehseuchengesetzes
folgendes verfügt wird:
Als Beobachtungsbezirk wird bis einschließlich
22. Januar 1918 festgesetzt: der Bezirk der Stadt-
gemeinde Furth i. W. und die Bezirke der Gemeinden Gra-
bitz und Sengenbühl sämtliche einschließlich der Gemar-
kungen.
Im Beobachtungsbezirke sind die Hunde entweder fest-
zulegen (anzuketten) oder einzusperren. Es ist jedoch auch
gestattet, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der
Leine geführt werden oder mit einem sicheren, das Beißen
verhindernden, gut sitzenden Maulkorb unter dauernder
Ueberwachung frei laufen dürfen.
Außerdem ist zu beachten:
1. Für Jagdhunde, solange dieselben zur Jagd verwen-
det werden, gilt die Erleichterung, daß sie während der
eigentlichen Benützung zur Jagd von der Leine und dem
Maulkorbe befreit werden dürfen.
2. Die Ausfuhr von Hunden aus dem Beobachtungs-
bezürke ist nur mit bezirksamtlicher Erlaubnis nach vorheriger
tierärztlicher Untersuchung gestattet. Diese Bestimmungen
gelten auch für Hunde, welche von durchreisenden oder
durchziehenden Personen oder von solchen Personen, die
während der Sperrzeit vorübergehend in den gesperrten Be-
zirksteilen Aufenthalt nehmen, mitgeführt werden.
3. Es wird zusollge einer Entschließung der K. Regie-
rung angeordnet, daß im Beobachtungsbezirke frei umher-
laufende Hunde, welche nicht mit einem Halsband oder
Geschirr versehen sind, an welches das durch § 5 der oberpo-
lizeilichen Vorschriften vom 13. Juni 1911 — G. V. Bl. S.
907 — zur Sicherung und Ueberwachung der Hundeabgabe
vorgeschriebene Hundezeichen befestigt ist oder welches bei
noch nicht versteuerten Hunden Namen und Wohnort oder
Wohnung des Besitzers auf einem Metallschild ersehen las-
sen muß, sofort zu töten sind.
4. Die sämtlichen Hundebesitzer des Beobachtungs-
bezirkes sind darauf aufmerksam zu machen, daß sie von
dem Ausbruch der Tollwut an ihren Hunden und ihren
sonstigen Hauslieren und in allen verdächtigen Erscheinun-
gen, welche den Ausbruch der Tollwut befürchten lassen, so-
fort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und im Zu-
widerhandlungssfalle strenge Strafen zu gewärtigen haben.
Wird irgend ein Tier wutkrank oder der Seuche verdäch-
tig, so sind bezüglich desselben folgende Vorschriften genau
zu beachten:
Hunde oder sonstige Haustiere, welche von der Seuche
befallen oder seuchenverdächtig sind, müssen vom Be-
sitzer oder denjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen,
sofort getötet — nicht geschlachtet — oder bis zum
polizeilichen Einschreiten abgesondert und in einem
sicheren Behältnis, wenn möglich unter fester Anket-
tung eingesperrt werden.
Wenn ein Mensch von einem der Seuche verdäch-
tigen Hunde gebissen ist, so ist der Hund, wenn dies
ne Gefaht gescheh enkann, vor polizeilichem Ein-
schreiten nicht zu töten, sondern behufs amtstierärzt-
licher Feststellung seines Gesundheitszustandes einzu-
sperren.
Ist der Transport eines tollwutverdächtigen Hun-
des zum Zwecke der sicheren Einsperrung unvermeid-
lich, so muß der Hund in einem geschlossenen Behält-
nis, wenn möglich unter jester Ankettung eingesperrt
befördert oder mindestens mit einem festsitzenden, das
Beißen verhütenden Maulkorb versehen an einer Kelte
oder unzerreißbaren Leine geführt werden.
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken
oder der Seuche verdächtigen Tieren keinerlei Heilver-
suche ungestellt werden.
Das Schlachten derselben, sowie jeder Verkauf oder
Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger
Erzeugnisse, ist verboten.
Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkran-
ken oder der Seuche verdächtigen Tiere sind bis zur
amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witte-
rungseinflüssen geschützt aufzubewahren, nach Frei-
gabe seitens des Bezirkslierarztes aber sofort unschäd-
lich zu beseitigen.
Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.
Die Zerlegung der Kadaver darf nur von Tierärzten
oder unter deren Leitung vorgenommen werden.
5. An den Bahnsteigausgängen der im gefährdeten Be-
zirke vorhandenen Bahnhöfe sind Tafeln mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift „Hundesperre“ an leicht
sichtbarer Stelle anzubringen.
6. Die Wasenmeister des Amts bezirkes sind an ihre
Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 3 des Viehseuchengesetzes beim
Ausbruche der Tollwut eindringlich zu erinnern.
7. Jede Bißverletzung durch solle oder tollwutverdäch-
tige Tiere ist der Distriktspolizeibehörde binnen 24 Stunden
anzuzeigen. (Bekanntmachung vom 9. Mai 1911 betr. Be-
G. V. Bl.
kanntmachung übertragborer Krankheiten —
S. 425 —).
Název souboru:
amtsblatt-cham-1917-11-06-n78_2570.jp2