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Amts für das K. Bezirksamt Cham. Druck und Verlag von Joseph Wein, Cham (Oberpfalz). Nr. 78. Dienstag, 6. November. 1917 Inhalt: Hundetollwut. — Nachmusterung. — Führung und Verkauf von Schußwaffen. — Die den Unternehmern land- wirkschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden Früchte. — Ausschreiben betr. Das Setzen von Schneezeichen und das Schneeschaufeln. — Beschränkung des Schrotmühlen. — Aufkauf getr. Pilze. — Weißkraut. Verkehrs mit landwirtsch. Grundstücken. — Bekanntmachung. An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes. Betreff: Hundetollwut. Zufolge Mitteilung der K. K. Bezirkshauptmannschaft Taus vom 22. Oktober 1917 wurde bei einem im Donau- Viertel frei umhergelausenen Hunde Tollwut amtlich ffest- gestellt. Gemäß § 2 der Bekanntmachung vom 9. Januar 1911 — G. V. Bl. S. 14 ff. — ist die Bildung eines Beobachtungsbezirkes veranlaßt, wobei auf Grund der §§ 17 ff. und 36 ff. des Reichsviehseuchengesetzes mit § 122 ff. der K. A. V. über den Vollzug des Viehseuchengesetzes folgendes verfügt wird: Als Beobachtungsbezirk wird bis einschließlich 22. Januar 1918 festgesetzt: der Bezirk der Stadt- gemeinde Furth i. W. und die Bezirke der Gemeinden Gra- bitz und Sengenbühl sämtliche einschließlich der Gemar- kungen. Im Beobachtungsbezirke sind die Hunde entweder fest- zulegen (anzuketten) oder einzusperren. Es ist jedoch auch gestattet, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der Leine geführt werden oder mit einem sicheren, das Beißen verhindernden, gut sitzenden Maulkorb unter dauernder Ueberwachung frei laufen dürfen. Außerdem ist zu beachten: 1. Für Jagdhunde, solange dieselben zur Jagd verwen- det werden, gilt die Erleichterung, daß sie während der eigentlichen Benützung zur Jagd von der Leine und dem Maulkorbe befreit werden dürfen. 2. Die Ausfuhr von Hunden aus dem Beobachtungs- bezürke ist nur mit bezirksamtlicher Erlaubnis nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Diese Bestimmungen gelten auch für Hunde, welche von durchreisenden oder durchziehenden Personen oder von solchen Personen, die während der Sperrzeit vorübergehend in den gesperrten Be- zirksteilen Aufenthalt nehmen, mitgeführt werden. 3. Es wird zusollge einer Entschließung der K. Regie- rung angeordnet, daß im Beobachtungsbezirke frei umher- laufende Hunde, welche nicht mit einem Halsband oder Geschirr versehen sind, an welches das durch § 5 der oberpo- lizeilichen Vorschriften vom 13. Juni 1911 — G. V. Bl. S. 907 — zur Sicherung und Ueberwachung der Hundeabgabe vorgeschriebene Hundezeichen befestigt ist oder welches bei noch nicht versteuerten Hunden Namen und Wohnort oder Wohnung des Besitzers auf einem Metallschild ersehen las- sen muß, sofort zu töten sind. 4. Die sämtlichen Hundebesitzer des Beobachtungs- bezirkes sind darauf aufmerksam zu machen, daß sie von dem Ausbruch der Tollwut an ihren Hunden und ihren sonstigen Hauslieren und in allen verdächtigen Erscheinun- gen, welche den Ausbruch der Tollwut befürchten lassen, so- fort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und im Zu- widerhandlungssfalle strenge Strafen zu gewärtigen haben. Wird irgend ein Tier wutkrank oder der Seuche verdäch- tig, so sind bezüglich desselben folgende Vorschriften genau zu beachten: Hunde oder sonstige Haustiere, welche von der Seuche befallen oder seuchenverdächtig sind, müssen vom Be- sitzer oder denjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet — nicht geschlachtet — oder bis zum polizeilichen Einschreiten abgesondert und in einem sicheren Behältnis, wenn möglich unter fester Anket- tung eingesperrt werden. Wenn ein Mensch von einem der Seuche verdäch- tigen Hunde gebissen ist, so ist der Hund, wenn dies ne Gefaht gescheh enkann, vor polizeilichem Ein- schreiten nicht zu töten, sondern behufs amtstierärzt- licher Feststellung seines Gesundheitszustandes einzu- sperren. Ist der Transport eines tollwutverdächtigen Hun- des zum Zwecke der sicheren Einsperrung unvermeid- lich, so muß der Hund in einem geschlossenen Behält- nis, wenn möglich unter jester Ankettung eingesperrt befördert oder mindestens mit einem festsitzenden, das Beißen verhütenden Maulkorb versehen an einer Kelte oder unzerreißbaren Leine geführt werden. Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren keinerlei Heilver- suche ungestellt werden. Das Schlachten derselben, sowie jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse, ist verboten. Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkran- ken oder der Seuche verdächtigen Tiere sind bis zur amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witte- rungseinflüssen geschützt aufzubewahren, nach Frei- gabe seitens des Bezirkslierarztes aber sofort unschäd- lich zu beseitigen. Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. Die Zerlegung der Kadaver darf nur von Tierärzten oder unter deren Leitung vorgenommen werden. 5. An den Bahnsteigausgängen der im gefährdeten Be- zirke vorhandenen Bahnhöfe sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Hundesperre“ an leicht sichtbarer Stelle anzubringen. 6. Die Wasenmeister des Amts bezirkes sind an ihre Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 3 des Viehseuchengesetzes beim Ausbruche der Tollwut eindringlich zu erinnern. 7. Jede Bißverletzung durch solle oder tollwutverdäch- tige Tiere ist der Distriktspolizeibehörde binnen 24 Stunden anzuzeigen. (Bekanntmachung vom 9. Mai 1911 betr. Be- G. V. Bl. kanntmachung übertragborer Krankheiten — S. 425 —).
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