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250 Nr. 14719. Da der Kommunalverband nach Mitteilung der Bayer. Landesfuttermittelstelle gemäß den abgelieferten Mengen Queckenwurzeln mit dem derartigen Futter vorzugsweise be- liefert wird, ist möglichst umfangreiche Sammlung im eige- nen Interesse der Landwirte gelegen. Die K. Lokalschulinspektionen wollen in geeigneter Weise die Sammlung der Quecken durch Schulkinder veran- lassen. Die Herren Lehrer werden wohl recht gerne bereit sein, das ihrige dazu beizutragen, daß der Sammlung im Amtsbezirke ein voller Erfolg beschieden sein wird. Die Gemeindebehörden haben anher zu berichten, ob in der Gemeinde eine Ortssammelstelle errichtet wurde und wer die Leitung derselben übernommen hat. Cham, den 4. Oktober 1917. K. Bezirksamt S a lb. Bekanntmachung. An die Gemeindebehörden des Bezirksamtes. Betreff: Seifenabgabe. Aus der Min.-Entschl. vom 13. September 1917 be- treffend Seifenabgabe — Staatsanzeiger Nr. 214 — wird folgendes bekanntgegeben: Die Händler, die fetthaltige Waschmittel unmittelbar an Verbraucher abgeben, haben über ihre Bestände ein Lagetbuch zu führen; das Buch ist am Schlusse des Kalen- dermonals abzuschließen; die Rechnungen und die sonstigen Anschaffungsbelege sind zu sammeln und zur Einsicht des überwachenden Beamten bereitzuhalten. II. Nr. 14 410. Bekanntmachung. An sämtliche Gemeindebehörden des Amtsbezirkes. Betreff: Höchstpreise für Spätkartoffeln der Ernte 1917. Nachstehend abgedruckte Min.-=Bekanntmachung vom 27. September 1917 gl. Betreffs (Staatsanziger Nr. 225/II) ist in der Gemeinde sojort ortsüblich bekannt zu geben. Ver- kündigungsnachweis ist zu den Gemeindeakten zu nehmen. Cham, den 29. September 1917. Kgl. Bezirksamt. J. V.: Heidenreich. Wiederverkäufer, welche fetthaltige Waschmittel unmit- telbar an Verbraucher abgeben, haben die bei der Abgabe von Seife und Seifenpulver gesammelten Seifenkartenab- schnitte des abgelaufenen Monais getrennt nach Seifen- und Seifenpulverabschnitten bis zum 8. des folgenden Monats an den Kommunalverband unmittelbar abzulefern. Mit den Abschnitten ist dem Kommunalverband ein Entwurf einer Empfangsbestätigung nach dem vom Ueber- wachungsausschuß ausgegbenen Muster vorzulegen. IV. Abdruck. Der Höchstpreis für Spätkartoffeln beträgt in Bayern gemäß § 2 Abs. 1 der Bundesratsverordnung vom 19. März 1917 über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh (RGBl. S. 243, K. B. Staatsanzeiger Nr. 70) fünf Mark für den Zentner. II. Nur gegen Abgabe dieser Empfangsbestätigung kann der Wiederverkäufer KA-Seife und KA'Seifenpulver erneut von seinem Großhändler, vom Erzeuger usw. beziehen. Die Lieferung wird, soweit sie nicht mit eigenem oder fremdem Gespann, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt, ausschließlich durch die örtlichen Vertriebsstellen bewirkt, in Bayern r. d. Rh. durch die Seisenherstellungs- und Ver- triebsgesellschaft, Vertriebsstelle München, Pettenkoferstr. 26, in der Pfalz durch die Seifenherstellungs- und Vertriebs- gesellschaft, Vertriebsstelle Karlsruhe, Kriegstr. 91. Hiezu sind gemäß den Bestimmungen der Reichskartof- felstelle für die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 25. August 1917 im Interesse einer raschen Durchführung der Wintereindeckung für jeden in der Zeit vom 15. September 1917 bis 15. Dezember 1917 einschließ- lich zur Verladung gebrachten Zentner Kartoffeln folgende Zuschläge zu gewähren: 1. Eine Schnelligkeitsprämie von 50 Pfennig. Für die Verbringung der Kartoffeln vom Hof des Er- zeugers bis zur Verladestelle oder zum Keller des Verbraucher eine Anfuhrprämie nach folgenden Sätzen: a) bei einer Entfernung von mehr als 3 bis . 10 θ 7 Kilometer b) bei einer Entfernung von mehr als 7 bis 10 Kilometer20 θ und c) bei einer Entfernung von mehr als zehn Kilometer 30 9. Als Verladestelle gilt der Güterbahnhof, bei Schiffs- ladungen die Anlegestelle des Kahnes. III. Diese Vorschriften treten mit dem 1. Oktober 1917 der- art in Kraft, daß zum erstenmal im Monat Oktober Seifen- kartenabschnitte vom September und Oktober zum Umtausch nach Ziff. II einzureichen und Empfangsbestätigungen von den Kommunalverbänden auszustellen sind. Dies ist den Händlern zu eröffnen. Cham, den 8. Oktober 1917. K. Bezirksamt J. V.: Heidenreich. Die Preisbestimmung gilt ohne Unterschied, ob es sich um Anlieferung an den Kommunalverband oder unmittel- bar an den Verbraucher handelt. Die Min.=Bekannt- machung vom 30. Auguft 1917 über Höchstpreise für Kar- toffeln (K. B. Staatsanzeiger Nr. 203) wird aufgehoben. München, den 27. September 1917. Gez. Dr. von Brettreich.
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amtsblatt-cham-1917-10-12-n72_2440.jp2