Text auf der Seite 2
Text:
292
auch das Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, aus dem
der Verstorbene seine Familie ernährt hat. Ein Ausbau
des Gesetzes in diesem Sinne ist in Aussicht gestellt.
Für die Zwischenzeit sind im Reichskriegsetat Mittel
vorgesehen worden zu einmaligem widerruflichen Zu-
wendungen an solche Hinterbliebene von Gefallenen oder
infolge von Wunden oder sonstigen Kriegsdienstbeschä-
digungen gestorbenen Kriegsteilnehmern der Unterklassen,
für welche die gesetzliche Kriegsversorgung zuständig ist.
Die hiefür geltenden Grundsätze sind in den gegen-
wärtigem Ausschreiben nachgedruckten Erläuterungen
enthalten.
Ein Anspruch auf diese Zuwendungen besteht nicht.
Sie liegen in freiem Ermessen der zuständigen Stellen der
Heeresverwaltung.
Hievon wird unter dem Beisügen Kenntnis gegeben,
daß der Bedarf an Formblättern jederzeit vom Druck-
sachenverlag des Kriegsministeriums, das Buch (25 Bo
gen) zum Preise von 72 Pfg. bezogen werden kann.
Cham, den 4. Dezember 1915.
K. Bezirksamt.
Salb.
auch von einer zu kleinlichen Ermittlung hinsichtlich des
Jahresgesamteinkommens Abstand zu nehmen wäre.
8. Einmalige Zuwendungen dürfen nur bis zur Er-
reichung eines Jahresgesamteinkommens der Witwe und
Kinder von dreitausend Mark bewilligt werden.
Ferner dürfen die gesetzlichen Versorgungsgebührnisse
der Witwen und Waisen und die aus Kapitel 84a zu be-
willigenden Zuwendungen weder einzeln noch zusammen
75 Prozent des Arbeitseinkommens des Verstorbenen
übersteigen. Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so
sind die einzelnen Zuwendungen im gleichen Verhältnis
zu kürzen.
9. Den Hinterbliebenen der unter 1 fallenden Per-
sonen, die vor dem Krieg kein Arbeitseinkommen gehabt
haben, kann in besonderen Fällen bei Erfüllung der son-
stigen Voraussetzungen ein Zuschuß zu den gesetzlichen
Hinterbliebenengebührnissen gewährt werden, wenn unter
Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände und
der Gesamtheit der Lebensverhältnisse des Verstorbenen
anzunehmen ist, daß ihm lediglich durch die Kriegsteil-
nahme der in sicherer Aussicht stehende Bezug eines be-
stimmten Arbeitseinkommens entgangen ist (z. B. bereits
vor dem Kriege abgeschlossener Anstellungsvertrag; Be-
währung eines Inhabers des Zivilversorgungsscheines
vor dem Kriege während der zivilen Probezeit, die als-
bald zur Anstellung geführt hätte und dergleichen).
Abdruck.
Erläuterungen betr. Zuwendung an Hinterbliebene:
1. Einmalige widerrufliche Zuwendungen dürfen nur
für Hinterbliebene der gefallenen oder infolge von Wun-
den oder sonstigen Kriegsdienstbeschädigungen gestorbenen
Teilnehmer am Kriege 1914/15 der Unterklassen — § 20
a Nr. 3—5) des Militärhinterbliebenengesetzes 1907 be-
willigt werden, soferne für diese Hinterbliebenen die ge-
setzliche Kriegsversorgung zuständig und der Bezug
eines Arbeitseinkommens des Verstorbenen nachgewiesen
2. Die Bewilligungen erfolgen auf Antrag vom
1. Tag des auf den Eingang des Antrages folgenden
Monates ab in zwölf gleichen Beträgen monatlich im Vor-
aus, die auf volle 5 Pfennige von oben abzurunden sind.
3. Die Anträge können an die Ortspolizeibehörde des
Wohnortes oder des anläßlich des Krieges gewählten
Aufenthaltsortes oder an das nächstgelegene Bezirkskom-
mando oder an den zuständigen Ersatztruppenteil ent-
weder besonders oder gleichzeitig mit dem Antrag auf ge-
setzlichen Hinterbliebenenversorgung gerichtet werden.
4. Die Ortspolizeibehörden und Bezirkskommandos
leiten die bei ihnen eingehenden Anträge (allenfalls unter
Beifügung geeigneter Unterlagen) an die zuständigen Er-
satztruppenteile weiter, die sie mit den nötigen Belegen
den Generaltommandos vorzulegen haben.
5. Bei Feststellung des Arbeitseinkommens sind in
erster Linie die Steuerveranlagungen maßgebend; sonst
sind geeignete Unterlagen vorzulegen oder Ermittelungen
anzustellen. Bei Personen, deren Arbeitseinkommen in Ar-
beitslohn bestand, wird als jährliches Arbeitseinkommen
im allgemeinen der dreihundertfache Betrag des Durch-
schnittstagelohnes (Krankenversicherung) anzunehmen
sein. Dabei sind je nach Lage des Falles zur Feststellung
des Arbeitseinkommens alle in Betracht kommenden Per-
sonen (Arbeitgeber, Bürgermeister, Vertrauensmänner
usw.) sowie Krankenkassen, Innungen, Versicherungs-
ämter, Gewerbegerichte, Genossenschaften usw. um Aus-
kunft zu ersuchen; gegebenenfalles sind die Lohnlisten zur
Einsichtnahme zu erbitten.
6. Bei der Ermittelung des Jahresgesamteinkommens
der Witwe und der Kinder (Spalte 8) ist im allgemeinen
nach den Ausführungsbestimmungen zu § 27 des Mili-
tärhinterbliebenengesetzes zu verfahren.
7. Wohlwollende Beurteilung der Verhältnisse hin-
sichtlich des Arbeitseinkommens erscheint angezeigt, wie
Bekanntmachung.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Betreff: Beiträge für außerbayerische Grundstücke.
Nachstehende Bekanntmachung der Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft der Oberpfalz ist zur Kenntnis der
Beteiligten zu bringen.
Cham, den 2. Dezember 1915.
K. Bezirksamt.
Salb.
Abdruck.
Gemäß Art. 25 Abs. 2 des bayer. Ausführungsgesetzes
der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 6
der Ministerialbekanntmachung vom 10. September 1913,
die landwirtschaftliche Unfallversicherung betr. — F. M.
A. Bl. S. 432 — ist jeder Unternehmer eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes, der Grundstücke bewirt-
schaftet, die außerhalb Bayerns liegen und zu einem ver-
sicherungspflichtigen Betrieb in Bayern gehören, gesetzlich
verpflichtet, dieses dem bayer. Rentamte mündlich oder
schriftlich anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betriebssitz liegt.
Die Anzeige solle enthalten:
a) Namen und Wohnort des Unternehmers;
b) die Bezeichnung der außerbayerischen Grundstücke
unter Angabe der Gemeinde, in der sie liegen, der kataster-
mäßigen Benennung, der Kulturart, des Flächeninhaltes,
des durchschnittlichen Ertrages und der Steuerbelastung;
c) Plannummer und Steuergemeinde des einen oder
anderen in Bayern gelegenen Grundstückes, das den au-
ßerbayerischen Grundstücken an Bodengüte annähernd
gleichsteht;
d) den Zeitpunkt, seitdem die außerbayerischen
Grundstücke, mag es sich um eigene oder fremde handeln,
von dem Unternehmer bewirtschaftet werden.
Um weiteren zeitraubenden Erhebungen vorzubeugen
wird ersucht, die Anmeldung möglichst genau anzufertigen.
Es dürfte sich der Gleichmäßigkeit wegen empfehlen hiezu
folgendes Formblatt zu benützen:
Dateiname:
amtsblatt-cham-1915-12-10-n79_2860.jp2