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292 auch das Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, aus dem der Verstorbene seine Familie ernährt hat. Ein Ausbau des Gesetzes in diesem Sinne ist in Aussicht gestellt. Für die Zwischenzeit sind im Reichskriegsetat Mittel vorgesehen worden zu einmaligem widerruflichen Zu- wendungen an solche Hinterbliebene von Gefallenen oder infolge von Wunden oder sonstigen Kriegsdienstbeschä- digungen gestorbenen Kriegsteilnehmern der Unterklassen, für welche die gesetzliche Kriegsversorgung zuständig ist. Die hiefür geltenden Grundsätze sind in den gegen- wärtigem Ausschreiben nachgedruckten Erläuterungen enthalten. Ein Anspruch auf diese Zuwendungen besteht nicht. Sie liegen in freiem Ermessen der zuständigen Stellen der Heeresverwaltung. Hievon wird unter dem Beisügen Kenntnis gegeben, daß der Bedarf an Formblättern jederzeit vom Druck- sachenverlag des Kriegsministeriums, das Buch (25 Bo gen) zum Preise von 72 Pfg. bezogen werden kann. Cham, den 4. Dezember 1915. K. Bezirksamt. Salb. auch von einer zu kleinlichen Ermittlung hinsichtlich des Jahresgesamteinkommens Abstand zu nehmen wäre. 8. Einmalige Zuwendungen dürfen nur bis zur Er- reichung eines Jahresgesamteinkommens der Witwe und Kinder von dreitausend Mark bewilligt werden. Ferner dürfen die gesetzlichen Versorgungsgebührnisse der Witwen und Waisen und die aus Kapitel 84a zu be- willigenden Zuwendungen weder einzeln noch zusammen 75 Prozent des Arbeitseinkommens des Verstorbenen übersteigen. Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so sind die einzelnen Zuwendungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. 9. Den Hinterbliebenen der unter 1 fallenden Per- sonen, die vor dem Krieg kein Arbeitseinkommen gehabt haben, kann in besonderen Fällen bei Erfüllung der son- stigen Voraussetzungen ein Zuschuß zu den gesetzlichen Hinterbliebenengebührnissen gewährt werden, wenn unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände und der Gesamtheit der Lebensverhältnisse des Verstorbenen anzunehmen ist, daß ihm lediglich durch die Kriegsteil- nahme der in sicherer Aussicht stehende Bezug eines be- stimmten Arbeitseinkommens entgangen ist (z. B. bereits vor dem Kriege abgeschlossener Anstellungsvertrag; Be- währung eines Inhabers des Zivilversorgungsscheines vor dem Kriege während der zivilen Probezeit, die als- bald zur Anstellung geführt hätte und dergleichen). Abdruck. Erläuterungen betr. Zuwendung an Hinterbliebene: 1. Einmalige widerrufliche Zuwendungen dürfen nur für Hinterbliebene der gefallenen oder infolge von Wun- den oder sonstigen Kriegsdienstbeschädigungen gestorbenen Teilnehmer am Kriege 1914/15 der Unterklassen — § 20 a Nr. 3—5) des Militärhinterbliebenengesetzes 1907 be- willigt werden, soferne für diese Hinterbliebenen die ge- setzliche Kriegsversorgung zuständig und der Bezug eines Arbeitseinkommens des Verstorbenen nachgewiesen 2. Die Bewilligungen erfolgen auf Antrag vom 1. Tag des auf den Eingang des Antrages folgenden Monates ab in zwölf gleichen Beträgen monatlich im Vor- aus, die auf volle 5 Pfennige von oben abzurunden sind. 3. Die Anträge können an die Ortspolizeibehörde des Wohnortes oder des anläßlich des Krieges gewählten Aufenthaltsortes oder an das nächstgelegene Bezirkskom- mando oder an den zuständigen Ersatztruppenteil ent- weder besonders oder gleichzeitig mit dem Antrag auf ge- setzlichen Hinterbliebenenversorgung gerichtet werden. 4. Die Ortspolizeibehörden und Bezirkskommandos leiten die bei ihnen eingehenden Anträge (allenfalls unter Beifügung geeigneter Unterlagen) an die zuständigen Er- satztruppenteile weiter, die sie mit den nötigen Belegen den Generaltommandos vorzulegen haben. 5. Bei Feststellung des Arbeitseinkommens sind in erster Linie die Steuerveranlagungen maßgebend; sonst sind geeignete Unterlagen vorzulegen oder Ermittelungen anzustellen. Bei Personen, deren Arbeitseinkommen in Ar- beitslohn bestand, wird als jährliches Arbeitseinkommen im allgemeinen der dreihundertfache Betrag des Durch- schnittstagelohnes (Krankenversicherung) anzunehmen sein. Dabei sind je nach Lage des Falles zur Feststellung des Arbeitseinkommens alle in Betracht kommenden Per- sonen (Arbeitgeber, Bürgermeister, Vertrauensmänner usw.) sowie Krankenkassen, Innungen, Versicherungs- ämter, Gewerbegerichte, Genossenschaften usw. um Aus- kunft zu ersuchen; gegebenenfalles sind die Lohnlisten zur Einsichtnahme zu erbitten. 6. Bei der Ermittelung des Jahresgesamteinkommens der Witwe und der Kinder (Spalte 8) ist im allgemeinen nach den Ausführungsbestimmungen zu § 27 des Mili- tärhinterbliebenengesetzes zu verfahren. 7. Wohlwollende Beurteilung der Verhältnisse hin- sichtlich des Arbeitseinkommens erscheint angezeigt, wie Bekanntmachung. An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes. Betreff: Beiträge für außerbayerische Grundstücke. Nachstehende Bekanntmachung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft der Oberpfalz ist zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen. Cham, den 2. Dezember 1915. K. Bezirksamt. Salb. Abdruck. Gemäß Art. 25 Abs. 2 des bayer. Ausführungsgesetzes der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 6 der Ministerialbekanntmachung vom 10. September 1913, die landwirtschaftliche Unfallversicherung betr. — F. M. A. Bl. S. 432 — ist jeder Unternehmer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, der Grundstücke bewirt- schaftet, die außerhalb Bayerns liegen und zu einem ver- sicherungspflichtigen Betrieb in Bayern gehören, gesetzlich verpflichtet, dieses dem bayer. Rentamte mündlich oder schriftlich anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betriebssitz liegt. Die Anzeige solle enthalten: a) Namen und Wohnort des Unternehmers; b) die Bezeichnung der außerbayerischen Grundstücke unter Angabe der Gemeinde, in der sie liegen, der kataster- mäßigen Benennung, der Kulturart, des Flächeninhaltes, des durchschnittlichen Ertrages und der Steuerbelastung; c) Plannummer und Steuergemeinde des einen oder anderen in Bayern gelegenen Grundstückes, das den au- ßerbayerischen Grundstücken an Bodengüte annähernd gleichsteht; d) den Zeitpunkt, seitdem die außerbayerischen Grundstücke, mag es sich um eigene oder fremde handeln, von dem Unternehmer bewirtschaftet werden. Um weiteren zeitraubenden Erhebungen vorzubeugen wird ersucht, die Anmeldung möglichst genau anzufertigen. Es dürfte sich der Gleichmäßigkeit wegen empfehlen hiezu folgendes Formblatt zu benützen:
Dateiname: 
amtsblatt-cham-1915-12-10-n79_2860.jp2