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Zuwiderhandlungen sind nach Art. 61 Ziff. I P.=St.=G.-B. strafbar. Die Herren Bürgermeister haben den Vollzug vorstehender Bestimmungen zu überwachen. Die Leichenschauer haben bei Leichenüberführungen die Angehörigen des Verstorbenen aus- drücklich auf die Notwendigkeit der Erholung eines Leichen- passes hinzuweisen. Burglengenfeld, den 1. April 1920. Nr. 1452. Demobilmachungsstelle Nordbayern. Betreff: Einschränkungsmaßnahmen im Verbrauch von Kohle. Elektrizität, Gas und Treiböl. Im Einvernehmen mit der Zweigstelle Nürnberg der Bayer. Landeskohlenstelle wird Abschn. 1 „Regelung der Arbeitszeit“ der Bekanntmachung der Demobilmachungsstelle Nordbayern vom 25. Oktober 1919 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Nürnberg, den 16. März 1920. J. V.: gez. Vogl. Burglengenfeld, den 23. März 1920. Nr. 1667. Nr. 1172. An die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Schwandorf. Betreff: Handelsregister. Nach § 6 der Bekanntm. vom 27. Dez. 1900 (GVBl. 1901 S. 6) in der Fassung der Bek. v. 13. Febr. 1910 (GVBl. S. 78) haben die Gemeindebehörden bis zum Schlusse eines jeden Vierteljahres nach An- und Abmeldungen geson- derte Listen anzulegen, aus denen der Name und Wohnort der Gewerbetreibenden sowie die nähere Bezeichnung des Gewerbe- betriebs und der Tag der Anmeldung oder Abmeldung ent- halten sind. Die Listen sind in Tabellenform anzulegen; die Tabellen haben je eine ausgiebige Spalte für etwaige Be- merkungen zu enthalten. In die Anmeldeliste werden diejenigen Personen nicht auf- genommen, deren Geschäftsbetrieb nicht über den Umfang des Handwerks oder Kleingewerbes hinausgeht. Die Anmeldelisten sind am Schlusse eines jeden Vierteljahres derjenigen Handelskammer zu übersenden, in deren Bezirk die Gemeinde liegt. In dem gleichen Zeitpunkte sind die Abmeldelisten demjenigen Registergerichte zu über- senden, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt. Gemäß Bek. v. 24. Febr. 1919 (GVBl. S. 65) werden die Gemeinden eindringlich zur Befolgung dieser Vorschrift aufgefordert. Burglengenfeld, den 5. März 1920. An die Ortspolizeibehörden. Betreff: Annahme von Kostkindern. Es besteht Anlaß, auf die Einhaltung des Art. 41 P. Str. G. B. hinzuweisen. Hienach bedürfen Personen, welche fremde Kinder unter 8 Jahren gegen Bezahlung in Pflege oder Er- ziehung nehmen, der bezirksamtlichen Bewilligung. Personen, welche Kostkinder ohne eine solche Bewilligung halten, haben unverzüglich bei der Ortspolizeibehörde um nachträgliche Er- teilung der bezirksamtlichen Bewilligung nachzusuchen. Zu- widerhandlungen müßten nach Art. 41 P. Str. G. B. zur Anzeige gebracht werden. Vorstehendes ist sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu geben. Burglengenfeld, den 31. März 1920. Nr. 61. An die Gemeindebehörden. Betreff: Grasnutzungen an den Distriktsstraßen. Die Grasnutzungen an den Gräben und Böschungen der Distriktsstraßen werden zufolge Bezirksausschußbeschlusses künftig- hin öffentlich versteigert und zwar auf die Dauer von zwei Jahren. Die Herren Bürgermeister der von Distriktsstraßen durch- zogenen Gemeinden werden ersucht, im Benehmen mit den Bezirksstraßenwärtern die Versteigerung in den einzelnen Ge- meinden vornehmen lassen zu wollen in der Weise, daß je nach den örtlichen Verhältnissen die einzelnen Straßenstrecken- teile festgesetzt und diese Teile dann nach entsprechender Bekanntgabe an den Meistbietenden versteigert werden. Das Ergebnis nebst Abrechnung wolle umgehend anher mitgeteilt werden. Burglengenfeld, den 1. April 1920. Nr. 700 f 42. Staatsministerium des Innern. An die Regierungen, Kammern des Innern, Bezirksämter und Gemeindebehörden rechts des Rheins. Bekanntmachung. Betreff: Kosten der Arbeiter- und Bauernräte. Im Staatshaushalt des Ministeriums des Innern für das erste Vierteljahr 1920 (1. April bis 30. Juni 1920) ist die bisher darin enthaltene Position für die Kosten der Arbeiter- und Bauernräte in Wegfall gekommen. Die Kassen, die bisher Vorschüsse zu Lasten der Staatskasse für die Kosten der Arbeiter- und Bauernräte geleistet haben, werden daher darauf aufmerksam gemacht, daß derartige für die Zeit nach dem 1. April ds. Is. geleistete Vorschüsse aus der Staatskasse nicht mehr rückersetzt werden können, soweit nicht etwa in der nächsten Zeit die Ausgaben zur Abwicklung der laufenden Geschäfte der Arbeiter- und Bauernräte und zwecks Auflösung ihrer Einrichtungen unvermeidlich sind. Auch insoweit aber sind diese Ausgaben auf das unbedingt Not- wendige zu beschränken. München, den 31. März 1920. Dr. von Kahr. Nr. 1537. An die Gemeindebehörden Betreff: Pferde aus heeresbeständen. Auf die Bekanntmachung der bayer. Verwertungsstelle für Heeresgut in Nr. 48 der bayer. Staatszeitung 2. Blatt wird hingewiesen. Burglengenfeld, den 25. März 1920. Nr. 1582. Gemäß Entschluß des bayer. Ministerrates vom 11. Nov. 1919 wurde in Bayern eine staatliche Polizeiwehr aufgestellt, die dem Minister des Innern zur Aufrechterhalung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit untersteht. Sie setzt sich aus der Inspektion in München und je 1 Gruppe in München und Nürnberg-Fürth zusammen. Die Gebühren entsprechen denen der Reichswehr, außerdem erhalten die Beamten der P. W. eine Polizeiwehrzulage von Mark 1.50 täglich. Zur Annahme kommen noch in München und Nürnberg- Fürth derzeitige und ehemalige Angehörige des alten Heeres und der Reichswehr sowie Angehörige der staatl. Schutzmann- schaft und Gendarmerie. Vorbedingung für die Einstellung ist volle Gesundheit, Lebensalter zwischen 20 und 30 Jahren, Größe nicht unter 1,65 Meter, einjähriger Frontdienst im Kriege, ferner im allgemeinen Ledigkeit. Schriftliche oder mündliche Gesuche um Annahme sind an die Werbestellen: München, Dachauerstraße 8 für 1. Gruppe, Nürnberg, Färberstraße 11 für 2. Gruppe zu richten. Personalpapiere (Leumundszeugnis, Militärpapiere, Zeugnisse früherer Dienststellen oder Dienstherren) sind beizu- legen bezw. mitzubringen. Die näheren Bedingungen für die Einstellung liegen bei allen militärischen Dienststellen, Versorgungsämtern (Bezirks- kommandos) Bezirksämter und Gemeinden auf. Burglengenfeld, den 20. März 1920. Bezirksamt. Andrian. Nr. 973 K. V. Betreff: Rohstoff- und Fabrikationspreiserhöhung für gemahlenen Kaffee-Ersatz. Der Rohstoffverteilungsstelle der Kaffee-Ersatz-Industrie, Berlin, ist vom Reichswirtschaftsministerium die Preisbestim- mung für nicht aus Getreide oder Malz bestehende Kaffee- Ersatzmittel, also für gemahlene Kaffee-Ersatzmittel, Feigenkaffee, Mischfabrikate und Kaffee-Essenzen übertragen worden. (Ver- ordnung des Reichswirtschaftsministeriums vom 4. Febr. 1920 RGBl. S. 143.) Die Rohstoffverteilungsstelle hat mit Er-
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