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Zuwiderhandlungen sind nach Art. 61 Ziff. I P.=St.=G.-B.
strafbar.
Die Herren Bürgermeister haben den Vollzug vorstehender
Bestimmungen zu überwachen. Die Leichenschauer haben bei
Leichenüberführungen die Angehörigen des Verstorbenen aus-
drücklich auf die Notwendigkeit der Erholung eines Leichen-
passes hinzuweisen.
Burglengenfeld, den 1. April 1920.
Nr. 1452.
Demobilmachungsstelle Nordbayern.
Betreff: Einschränkungsmaßnahmen im Verbrauch von Kohle.
Elektrizität, Gas und Treiböl.
Im Einvernehmen mit der Zweigstelle Nürnberg der Bayer.
Landeskohlenstelle wird Abschn. 1 „Regelung der Arbeitszeit“
der Bekanntmachung der Demobilmachungsstelle Nordbayern
vom 25. Oktober 1919 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Nürnberg, den 16. März 1920.
J. V.: gez. Vogl.
Burglengenfeld, den 23. März 1920.
Nr. 1667.
Nr. 1172.
An die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Schwandorf.
Betreff: Handelsregister.
Nach § 6 der Bekanntm. vom 27. Dez. 1900 (GVBl.
1901 S. 6) in der Fassung der Bek. v. 13. Febr. 1910
(GVBl. S. 78) haben die Gemeindebehörden bis zum Schlusse
eines jeden Vierteljahres nach An- und Abmeldungen geson-
derte Listen anzulegen, aus denen der Name und Wohnort der
Gewerbetreibenden sowie die nähere Bezeichnung des Gewerbe-
betriebs und der Tag der Anmeldung oder Abmeldung ent-
halten sind. Die Listen sind in Tabellenform anzulegen; die
Tabellen haben je eine ausgiebige Spalte für etwaige Be-
merkungen zu enthalten.
In die Anmeldeliste werden diejenigen Personen nicht auf-
genommen, deren Geschäftsbetrieb nicht über den Umfang des
Handwerks oder Kleingewerbes hinausgeht.
Die Anmeldelisten sind am Schlusse eines jeden Vierteljahres
derjenigen Handelskammer zu übersenden, in deren Bezirk die
Gemeinde liegt. In dem gleichen Zeitpunkte sind die
Abmeldelisten demjenigen Registergerichte zu über-
senden, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt.
Gemäß Bek. v. 24. Febr. 1919 (GVBl. S. 65) werden
die Gemeinden eindringlich zur Befolgung dieser Vorschrift
aufgefordert.
Burglengenfeld, den 5. März 1920.
An die Ortspolizeibehörden.
Betreff: Annahme von Kostkindern.
Es besteht Anlaß, auf die Einhaltung des Art. 41 P. Str.
G. B. hinzuweisen. Hienach bedürfen Personen, welche fremde
Kinder unter 8 Jahren gegen Bezahlung in Pflege oder Er-
ziehung nehmen, der bezirksamtlichen Bewilligung. Personen,
welche Kostkinder ohne eine solche Bewilligung halten, haben
unverzüglich bei der Ortspolizeibehörde um nachträgliche Er-
teilung der bezirksamtlichen Bewilligung nachzusuchen. Zu-
widerhandlungen müßten nach Art. 41 P. Str. G. B. zur
Anzeige gebracht werden.
Vorstehendes ist sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu
geben.
Burglengenfeld, den 31. März 1920.
Nr. 61.
An die Gemeindebehörden.
Betreff: Grasnutzungen an den Distriktsstraßen.
Die Grasnutzungen an den Gräben und Böschungen der
Distriktsstraßen werden zufolge Bezirksausschußbeschlusses künftig-
hin öffentlich versteigert und zwar auf die Dauer von zwei
Jahren.
Die Herren Bürgermeister der von Distriktsstraßen durch-
zogenen Gemeinden werden ersucht, im Benehmen mit den
Bezirksstraßenwärtern die Versteigerung in den einzelnen Ge-
meinden vornehmen lassen zu wollen in der Weise, daß je
nach den örtlichen Verhältnissen die einzelnen Straßenstrecken-
teile festgesetzt und diese Teile dann nach entsprechender
Bekanntgabe an den Meistbietenden versteigert werden.
Das Ergebnis nebst Abrechnung wolle umgehend anher
mitgeteilt werden.
Burglengenfeld, den 1. April 1920.
Nr. 700 f 42.
Staatsministerium des Innern.
An die Regierungen, Kammern des Innern, Bezirksämter
und Gemeindebehörden rechts des Rheins.
Bekanntmachung.
Betreff: Kosten der Arbeiter- und Bauernräte.
Im Staatshaushalt des Ministeriums des Innern für das
erste Vierteljahr 1920 (1. April bis 30. Juni 1920) ist die
bisher darin enthaltene Position für die Kosten der Arbeiter-
und Bauernräte in Wegfall gekommen.
Die Kassen, die bisher Vorschüsse zu Lasten der Staatskasse
für die Kosten der Arbeiter- und Bauernräte geleistet haben,
werden daher darauf aufmerksam gemacht, daß derartige für
die Zeit nach dem 1. April ds. Is. geleistete Vorschüsse aus
der Staatskasse nicht mehr rückersetzt werden können, soweit
nicht etwa in der nächsten Zeit die Ausgaben zur Abwicklung
der laufenden Geschäfte der Arbeiter- und Bauernräte und
zwecks Auflösung ihrer Einrichtungen unvermeidlich sind. Auch
insoweit aber sind diese Ausgaben auf das unbedingt Not-
wendige zu beschränken.
München, den 31. März 1920.
Dr. von Kahr.
Nr. 1537.
An die Gemeindebehörden
Betreff: Pferde aus heeresbeständen.
Auf die Bekanntmachung der bayer. Verwertungsstelle für
Heeresgut in Nr. 48 der bayer. Staatszeitung 2. Blatt wird
hingewiesen.
Burglengenfeld, den 25. März 1920.
Nr. 1582.
Gemäß Entschluß des bayer. Ministerrates vom 11. Nov.
1919 wurde in Bayern eine staatliche Polizeiwehr aufgestellt,
die dem Minister des Innern zur Aufrechterhalung der
öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit untersteht.
Sie setzt sich aus der Inspektion in München und je 1
Gruppe in München und Nürnberg-Fürth zusammen.
Die Gebühren entsprechen denen der Reichswehr, außerdem
erhalten die Beamten der P. W. eine Polizeiwehrzulage von
Mark 1.50 täglich.
Zur Annahme kommen noch in München und Nürnberg-
Fürth derzeitige und ehemalige Angehörige des alten Heeres
und der Reichswehr sowie Angehörige der staatl. Schutzmann-
schaft und Gendarmerie.
Vorbedingung für die Einstellung ist volle Gesundheit,
Lebensalter zwischen 20 und 30 Jahren, Größe nicht unter
1,65 Meter, einjähriger Frontdienst im Kriege, ferner im
allgemeinen Ledigkeit.
Schriftliche oder mündliche Gesuche um Annahme sind an
die Werbestellen:
München, Dachauerstraße 8 für 1. Gruppe,
Nürnberg, Färberstraße 11 für 2. Gruppe
zu richten. Personalpapiere (Leumundszeugnis, Militärpapiere,
Zeugnisse früherer Dienststellen oder Dienstherren) sind beizu-
legen bezw. mitzubringen.
Die näheren Bedingungen für die Einstellung liegen bei
allen militärischen Dienststellen, Versorgungsämtern (Bezirks-
kommandos) Bezirksämter und Gemeinden auf.
Burglengenfeld, den 20. März 1920.
Bezirksamt.
Andrian.
Nr. 973 K. V.
Betreff: Rohstoff- und Fabrikationspreiserhöhung für gemahlenen
Kaffee-Ersatz.
Der Rohstoffverteilungsstelle der Kaffee-Ersatz-Industrie,
Berlin, ist vom Reichswirtschaftsministerium die Preisbestim-
mung für nicht aus Getreide oder Malz bestehende Kaffee-
Ersatzmittel, also für gemahlene Kaffee-Ersatzmittel, Feigenkaffee,
Mischfabrikate und Kaffee-Essenzen übertragen worden. (Ver-
ordnung des Reichswirtschaftsministeriums vom 4. Febr. 1920
RGBl. S. 143.) Die Rohstoffverteilungsstelle hat mit Er-
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