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Zugelassene nicht gewerbsmäßige Stellen- und Ar-
beitsnachweise:
1. Der Verband Bayer. Metallindustrieller, Ge-
schäftsstelle: Sandstraße 4/7, für die Stellenvermittlung
für die dem Verband angeschlossenen Firmen.
2. Der Verein Merkur, Kaufmännischer Verein
Nürnberg, Weinmarkt 10, für kaufmännische Stellenver-
mittlung.
3. Der Kriegsausschuß technischer Verbände, Berlin,
Geschäftsstelle Nürnberg, Direktor O. Ely, Nürnberg,
Tucherstraße 8, für die Vermittlung technischer Stellen.
4. Die Univerfität Erlangen als Beratungs- und
Vermittlungsstelle für die Studierenden an der Uni-
versität Erlangen.
II.
In Gemeindeu, in denen ein gemeindliches Ar-
beitsamt nicht besteht, geben die Gemeindebehörden die
Anmeldungen unverzüglich je nach Wunsch der Betei-
ligten an das nächstgelegene gemeindliche Arbeitsamt
oder an das zuständige Hauptarbeitsamt ab.
IIII.
Die nach § 5 Abs. 2 der K. Bek. v. 6. März 1917
als Hilfsdienstmeldestellen zugelassenen nicht gewerbs-
mäßigen Stellen- und Arbeitsnachweise behandeln die
Stellengesuche und Stellenangebote für den Hilfsdienst
nach den bei ihnen üblichen Grundsätzen. Die Leiter
oder Angestellten dieser nicht gewerbsmäßigen Stellen-
und Fürbeitsnachweise haben die Stellengesuche und
Stellenangebote, die sie nicht selbst innerhalb zweier
Tage erledigen können — die Leiter oder Angestellten
von solchen für Kaufleute und Techniker die Stellen-
gesuche und Stellenangebote, die sie nicht innerhalb einer
Woche erledigen können — mit den nach § 13 Abs. 2
der M. Bek. vom 6. März 1917 vorgeschriebenen Form-
blättern unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an das
am Orte befindliche Arbeitsamt oder, wo ein solches
nicht vorhanden ist, an das Hauptarbeitsamt weiter zu
geben.
Die gemeindlichen Arbeitsämter und das Haupt-
arbeitsamt kann mit den genannten Nachweisen vor-
behaltlich der Genehmigung der Kriegsamtstelle längere
Fristen oder sonstige Erleichterungen vereinbaren. Diese
Fristen treten gegebenenfalls an die Stelle der vor-
erwähnten Fristen.
IV.
Die gemeindlichen Arbeitsämter und die Haupt-
arbeitsämker Bamberg, München, Regensburg und
Straubing behandeln die Stellengesuche und Stellen-
angebote für den Hifsdienst nach Maßgabe der Min.-
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1916 Nr. 140a55
(M. Amtsblatt S. 271). Die unerledigten Stellen-
angebote und Stellengesuche für den Hilfsdienst geben
die Hauptarbeitsämter und zwar Regensburg fürf
den Regierungsbezirk Oberpfalz, — Bamberg für dies
Bezirke der Bezirksämter Bayreuth, Berneck, Forchheim,
Höchstätt a. A., Hof i. B., Kronach, Kulmbach, Münch-
berg, Haila, Pegnitz, Rehau, Stadtsteinach, Teuschnitz,
Nunsiedel, — Straubing für die Stadt Straubing“
und die Bezirke der Bezirksämter Bogen, Deggendorf.
Grafenau, Kelheim, Kötzting, Landau a. S., Mainburg.
Mallersdorf, Regen, Straubing, Viechtach, Vilshofen.
München für die Bezirke der Bezirksämter Ingolstadt,
Pfaffenhofen a. Ilm, Schrobenhausen. Dieses leitet die
Gesuche, die es nicht selbst vermitteln kann, an die
Landes-Stelle für den öffentlichen Arbeitsnachweis.
Das Hauptarbeitsamt Nürnberg gibt ferner jeden
Freitag auf Grund der bei ihm eingekommen Stellen-
gesuche ein namentliches Verzeichnis jener Hilfsdienst-
pflichtigen, deren Gefuche noch unerledigt sind an die
Vorsitzenden der zuständigen Einberufungsausschüsse und
an die Kriegsamtstelle Nürnberg ab. Dieses nament-
liche Verzeichnis soll im wesentlichen die Angaben ent-
die für die Meldekarte auf Grund B. R. B. vom 1. 32
17 (R. G.Bl. S. 205) vorgeschrieben sind.
Ebenso gibt das Hauptarbeitsamt Nürnberg an
jedem Freitag Abschrift der nach Ziffer 6 der E. M. vom
17. 12. 16 vorgeschriebenen Sammelliste an diese
Stellen ab.
Kgl. Bezirksamt.
Wirschinger,
k. Bezirksamtmann.
Druck und Verlag von Heinrich Schütz, Amberg.
Dateiname:
amtsblatt-amberg-1917-04-17-n28_1060.jp2