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110 Zugelassene nicht gewerbsmäßige Stellen- und Ar- beitsnachweise: 1. Der Verband Bayer. Metallindustrieller, Ge- schäftsstelle: Sandstraße 4/7, für die Stellenvermittlung für die dem Verband angeschlossenen Firmen. 2. Der Verein Merkur, Kaufmännischer Verein Nürnberg, Weinmarkt 10, für kaufmännische Stellenver- mittlung. 3. Der Kriegsausschuß technischer Verbände, Berlin, Geschäftsstelle Nürnberg, Direktor O. Ely, Nürnberg, Tucherstraße 8, für die Vermittlung technischer Stellen. 4. Die Univerfität Erlangen als Beratungs- und Vermittlungsstelle für die Studierenden an der Uni- versität Erlangen. II. In Gemeindeu, in denen ein gemeindliches Ar- beitsamt nicht besteht, geben die Gemeindebehörden die Anmeldungen unverzüglich je nach Wunsch der Betei- ligten an das nächstgelegene gemeindliche Arbeitsamt oder an das zuständige Hauptarbeitsamt ab. IIII. Die nach § 5 Abs. 2 der K. Bek. v. 6. März 1917 als Hilfsdienstmeldestellen zugelassenen nicht gewerbs- mäßigen Stellen- und Arbeitsnachweise behandeln die Stellengesuche und Stellenangebote für den Hilfsdienst nach den bei ihnen üblichen Grundsätzen. Die Leiter oder Angestellten dieser nicht gewerbsmäßigen Stellen- und Fürbeitsnachweise haben die Stellengesuche und Stellenangebote, die sie nicht selbst innerhalb zweier Tage erledigen können — die Leiter oder Angestellten von solchen für Kaufleute und Techniker die Stellen- gesuche und Stellenangebote, die sie nicht innerhalb einer Woche erledigen können — mit den nach § 13 Abs. 2 der M. Bek. vom 6. März 1917 vorgeschriebenen Form- blättern unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an das am Orte befindliche Arbeitsamt oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, an das Hauptarbeitsamt weiter zu geben. Die gemeindlichen Arbeitsämter und das Haupt- arbeitsamt kann mit den genannten Nachweisen vor- behaltlich der Genehmigung der Kriegsamtstelle längere Fristen oder sonstige Erleichterungen vereinbaren. Diese Fristen treten gegebenenfalls an die Stelle der vor- erwähnten Fristen. IV. Die gemeindlichen Arbeitsämter und die Haupt- arbeitsämker Bamberg, München, Regensburg und Straubing behandeln die Stellengesuche und Stellen- angebote für den Hifsdienst nach Maßgabe der Min.- Bekanntmachung vom 17. Dezember 1916 Nr. 140a55 (M. Amtsblatt S. 271). Die unerledigten Stellen- angebote und Stellengesuche für den Hilfsdienst geben die Hauptarbeitsämter und zwar Regensburg fürf den Regierungsbezirk Oberpfalz, — Bamberg für dies Bezirke der Bezirksämter Bayreuth, Berneck, Forchheim, Höchstätt a. A., Hof i. B., Kronach, Kulmbach, Münch- berg, Haila, Pegnitz, Rehau, Stadtsteinach, Teuschnitz, Nunsiedel, — Straubing für die Stadt Straubing“ und die Bezirke der Bezirksämter Bogen, Deggendorf. Grafenau, Kelheim, Kötzting, Landau a. S., Mainburg. Mallersdorf, Regen, Straubing, Viechtach, Vilshofen. München für die Bezirke der Bezirksämter Ingolstadt, Pfaffenhofen a. Ilm, Schrobenhausen. Dieses leitet die Gesuche, die es nicht selbst vermitteln kann, an die Landes-Stelle für den öffentlichen Arbeitsnachweis. Das Hauptarbeitsamt Nürnberg gibt ferner jeden Freitag auf Grund der bei ihm eingekommen Stellen- gesuche ein namentliches Verzeichnis jener Hilfsdienst- pflichtigen, deren Gefuche noch unerledigt sind an die Vorsitzenden der zuständigen Einberufungsausschüsse und an die Kriegsamtstelle Nürnberg ab. Dieses nament- liche Verzeichnis soll im wesentlichen die Angaben ent- die für die Meldekarte auf Grund B. R. B. vom 1. 32 17 (R. G.Bl. S. 205) vorgeschrieben sind. Ebenso gibt das Hauptarbeitsamt Nürnberg an jedem Freitag Abschrift der nach Ziffer 6 der E. M. vom 17. 12. 16 vorgeschriebenen Sammelliste an diese Stellen ab. Kgl. Bezirksamt. Wirschinger, k. Bezirksamtmann. Druck und Verlag von Heinrich Schütz, Amberg.
Dateiname: 
amtsblatt-amberg-1917-04-17-n28_1060.jp2