Text auf der Seite 3

Text: 
Nr. 4323. An die Gemeindebehörden. Betreff: Gerste. Der Kommunalverband wird die Gerste, soweit sie nicht den Landwirten zur Verwendung im eigenen Be- rrieb zu belassen ist (vier Zehntel bezw. bei unter 40 Bentner Ernte mindestens 20 3tr.), an die Reichsgersten- gesellschaft usw. abliesern müssen.“ Gesuche um Verfauf von Gerste an dritte Personen zu Futterzwecken, zur Streckung des Brotge- rreides usw. können deshalb' nur unter folgenden Be- lingungen genehmigt werden: 1. Der Verkäufer hat das Druschergebnis seiner gesamten Gerstenernte genau anzugeben. 2. der Verkäufer hat sich mit der Anrechnung der Gerste, die er an dritte verkaufen will, auf seinen ihm zur eigenen Verwendung verbleibenden Teil ein- verstanden zu erklären, Der Höchstpreis von 14 Mark für den Zentner darf nicht überschritten werden (um 17 Mark darf nur die Reichsgerstengesellschaft Gerste einkaufen). Die Gesuche sind vom Verkäufer bei der Ge- neindebehörde zu stellen. Falls der Käufer die Gerste nahlen will, hat er nach Genehmigung des Verkaufs och um Ausstellung einer Mahlkarte nachzusuchen. Am 25. September 1916. Ar. 4373. An die Gemeindebehörden. Betreff: Kartoffelversorgung. Die 237.101 Ztr. Kartoffel, welche der Kommunal- erband sicher zu stellen hat, wurden gemäß Bek. des lriegsernährungsamtes vom 2. August 1916 (Staats- zeiger Nr. 181a) auf die einzelnen Gemeinden nterverteilt. Dabei wurde in der Weise verfahren, liß der gen. Menge der Bedarf des Kommunalverbands r diejenigen Personen, welche ihre Kartoffel nicht selbst nuen, zugeschlagen wurde. Von der Anbaufläche der gemeinde nach der Erhebung im Juni 1916 wurde die Vollzug der bezirksamtlichen Verfügung vom 4. Mai on der Gemeinde angegebene Anbaufläche für Früh- rtoffel abgezogen; auf die dann verbleibende Fläche turde ein Ertrag von 66 Ztr. für das Tagw. gerechnet. fr Saatgut wurden 10 Ztr. pro Tagw., für den eige- in Verbrauch der Erzeuger die zulässige Menge von /2 Pfd. pro Tag und Kopf also bis 15. Aug. 1917 soKopf 5 Ztr. angerechnet, worauf sich nach der Zahl r Schweine im Amtsbezirk (Viehzählung vom 1. Sept.) oich eine zur Verfütterung zur Verfügung stehende lenge von 6 Ztr. für das Schwein ergab; infolgedessen urden der Gemeinde für jedes Schwein 6 Ztr. Kar- öffel gutgerechnet. Der nach Abzug dieser Mengen ver- leibende Rest ergibt dann die Äblieferungsschuldigkeit r Gemeinde. Die Unterverteilung auf die einzelnen Kar- ffelerzeuger hat die Gemeinde vorzunehmen veckmäßig nach denselben Grundsätzen; sie kann jedoch da- i auch die verschiedene Ertragsfähigkeit der Aecker je lich ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit usw. berück- tigen und Kartoffelerzeuger unter 1 Tagw. Anbau- liche ganz freilassen. Sollten die Erträge in den Ge- inden wesentlich hinter 60 Ztr. pro Tagw. zurückblei- in, so erübrigt nichts als die auf ein Schwein tref- fende Menge entsprechend zu kürzen, falls die die Ab- lieferungsschuldigkeit des Kommunalverbands durch die Landeskartoffelstelle herabgesetzt wird. Ueber die Unterverteilung an die einzelnen Kar- toffelerzeuger ist bis 10. Oktober zu berichten. Angerechnet werden den Kartoffelerzeugern und Ge- meinden an ihrer Pflichtlieferung diejenigen Mengen, welche sie liefern: 1. an die von der Landeskartoffelstelle zugelassenen Großhändler und deren Unteraufkäufer oder an den Kommunalverband Amberg-Bezirksamt, 2. auf Grund von Bezugsscheinen, die vom Bezirksamt abgestempelt sind an Angehörige anderer Kommunal- verbände, 3. an Angehörige des Amtsbezirks auf Grund von Kar- toffelanrechnungsscheinen (s. Ziffer II). II. Für diejenigen Gemeindeangehörigen, welche Kar- toffel für ihren eigenen Hausbedarf nicht oder nicht hinreichend selbst gebaut haben (Kartoffelversorgungsbe- rechtigte), sind eineinhalb Pfund pro Kopf und Tag bis 15. Juli 1917, also rund viereinhalb Ztr. pro Kopf sicherzustellen. 1. Den gen. versorgungsberechtigten Personen ist nahezulegen, ihre Kartoffeln bal'dig st bei einem Kartoffelerzeuger zukaufen und, soweit sie nicht selbst einwandfreie Lagerräume besitzen, zu verein- baren, daß die Kartoffelerzeuger die Kartoffel bei sich 1a gert und sie nach und nach abgibt. Die Kartoffelerzeuger können bei dieser Abgabe folgende Preise für den Ztr. fordern und zwar bei Abgabe in der Zeit bis 15. November 1916 4.25 M. bis 15. Dez. 1916 4.50 M. bis 15. Jan. 19174.75 M. bis 15. Febr. 1917 5.— M. bis 15. März 1917 5.25 M. vom 15. März 1917 ab 5.50 M. Sobald ein Versorgungsberechtigter seinen Kar- toffelbedarf auf diese Weise gesichert hat, meldet er dies bei der Gemeinde an; die Gemeinde hat ihm einen Kartoffelanrechnungsschein auszustellen, wovon For- mulare der Gemeinden zugehen werden. Diesen An- rechnungsschein übergibt der Versorgungsberechtigte dem Kartoffelerzeuger und bestätig't auf ihm u'nter- schriftlich die jedesmalige Menge der abgegebenen Kartoffeln. Die in dem von einer Gemeinde des Bezirksamts ausgestellten Anrechnungsscheins ausgewiesenen Kar- toffelmengen müssen in jeder anderen Gemeinde dem Kartoffelverkäufer angerechnet werden und kom- men auch von der Pflichtlieferung der Gemeinde des Kartoffelverkäufers in Abrechnung; angerechnet wird zunächst die ganze ausgewiesene Menge; sollte deren Abgabe nach und nach nicht vollständig erfolgen, so bleibt die nachträgliche Abforderung vorbehalten. Den Versorgungsberechtigten ist dringend nahezu- legen, ihre Kartoffel auf diese Weise sich zn sichern, welche für sie die einfachste und billigste Art der Be- schaffung ist; sie ist es aber auch für die Landwirte, weil diese sich dadurch die höheren Preise sichern, während sie sonst ihren Kartoffelüberschuß um den Höchstpreis von 4 M. abgeben müssen. 2. Soweit Versorgungsberechtigte die Sicherung ihrer Speisekartoffeln auf die genannte Weise nicht vor-
Dateiname: 
amtsblatt-amberg-1916-09-30-n67_7730.jp2