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Herstellerpreise für Sauerkraut (Sauerkohl) am 31. Mai 1916, im übrigen am 9. April 1916 außer Kraft. Dies ist bekannt zu geben. Am 15. April 1976. Nr. 1243. An die Gemeindebehörden. Betreff: Verwertung der Gerbrinden-Ernte. Die nachstehende Bekanntmachung des stv. General- Kommandos ist alsbald in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen und etwaigen Beteiligten zu eröffnen. Nachweis über die Bekanntgabe ist im Verkündbuch ein- zutragen. Am 7. April 1916. Behanntmachung Das k. stv. Generalkommando 3. AK. erläßt auf Grund des Art. 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegs- zustand vom 5. I1. 12 (GVBl. 1912 Seite 1161) die nachstehenden Anordnungen: 1. Bei allen Verkäufen und Versteigerungen von Gerbrinden haben die Verkäufer und Versteigerer dem Bayer. Gerberverband in München, Prielmayerstraße 8, ein Vorkaufsrecht vorzubehalten, dem zufolge der Gerber- verband bis zum Ablauf zweier Monate nach dem Em- pfang der Mitteilung in die Rechte des Käufers bezw. Steigerers eintreten kann. Dies ist den Käufern bei den Verkaufsunterhandlungen, den Bietern vor Beginn der Versteigerung zu eröffnen. 2. Der Vertäufer, sowie der Versteigerer haben dem Bayer. Gerbecvervand jeden beabsichtigten Verkauf u. jede beabsichtigte Versteigerung anzumelden und ihn auch von dem erzielten Ergebnis schriftlich zu unter- richten. 3. Die Verwendung von Fichtenrinde zu anderen Zwecken als Lohzwecken ist verboten. Fichtenholz, dessen Rinde der Verräufer oder Käufer verwerten will, darf erst uach Eintritt der Saftzeit mittels Schälung, nicht aber mittels Abschöpfens oder Abreppelns entrindet werden; bis dahin darf das Holz nicht verarbeitet werden Auf Holz, das bereits verkauft ist, finden vorstehende Bedingungen (Ziffer 3) keine Anwendung. Befreiung von den Vorschriften in Ziffer 3 Abs. 1 bewilligt in Ausnahmefällen das k. stv. Generalkomm. 4. Vorstehende Anordnungen beziehen sich nicht auf die staatliche Forstverwaltung und auf Besitzer solcher Waldparzellen, welche im Jahre bis höchstens 80 Ztr. Gerbrinde ernten. 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anord- nungen werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 6. Die Bekanntmachung des k. stv. Generalkomm. vom 30. 8. 15 tritt hierdurch außer Kraft. Nürnberg, den 5. April 1918. Für das stv. Generalkommando 3. AK. Pfluegl, Generalmajor. den Gemeinden Kürmreuth und Sigras), 92a Pirner Gg., Holnstein (nur in den Gemeinden Si gras und Kürmreuth). 2. Metger und Gastwirte: (nur zum Aufkauf für den eigenen Betrieb) 79 Weidner Johann, Unterschnaittenbach, 80 Weiß Josef, Vilseck Nr. 139. 82 Weiß Marg., Vilseck Nr. 77, 83 Hammer Anton, Bilseck Nr. 70. 84 Galler Jos., Vilseck Nr. 114/15, 85 Schmidt Jos., Rieden (nur z. Aufkauf v. Schweine 86 Fuchs Anton, Rieden (desgl.). 87 Hottner Jos., Schwandorf (nur in der Ortschaft Pil tersberg, Kreith und Niederarling), 88 Wurm Eugen, Schwandorf (desgl.), 89 Frisch Mathias,„(desgl.), 90 Wellnhofer Wolfg.„(desgl.), 91 Schlagenhaufer Michael, Amberg (nur für Kälber Schweine), 92 Hammer Heinrich Nr. 173 Bilseck, 93 Weiß Joh., Vilseck, 94 Wagner Johann, Wutschdorf, 95 Specht Georg, Vilseck Nr. 184. Am 13. Aprii 1916. Sammlung der Vereine des roten Krenzes für 1. Kriegsteilnehmer, 2. ihre Angehörigen, Eingelaufene Gaben? Zu 2: 72.35 M. von den Arbeitern der k. Gewehrfabr“ Amberg, Zu 2: 52.49 M. von denselben. Zu 2: 46.43 M. von denselben. Zu 2: 41.52 M. von denselben. Amberg, 15. April 1916. Nr. 4668. An die Stadtmagistrate und an die Gemeind verwaltungen. Betreff: Die Voranschläge der Gemeinden und gemein ltchen Stiftungen für 1916. Das diesamtl. Ausschreiben v. 22. Novemb. 19. bez. Betr. — BABl. 1915 S. 269/70 — ist, soweit no nicht geschehen, nunmehr zuverlässig bis 15. M 1916 zu erledigen. Am 17. April 1916. Nr. 1438. An die Gemeindebehörden. Betreff: Unterstützungswohnsitzgesetz. Den Gemeindebehörden wird demnächst ein Inft mations- und Aufenthaltsbescheinigungsbüchlein (Verl Jos. Huber, Diessen) zugehen, das eine Zusammenste ung der wichtigsten Vorschriften über Unterstützung wohnsitz, Armenpflege und Aufenthalt enthält und ? Herrn Bürgermeistern das Zurechtfinden in dem neu Necht wesentlich erleichtern wird, wenn sie es aufme sam durchlesen.“ Am 13. April 1916. Verzeichnis der Vieheinkaufs-Erlaubnisscheine. (Die Nummern sind auf den Erlaubnisscheinen angebracht.) 1. Viehhändter: 78 Hofmann Joh., Königstein (für Kleinvieh und nur in Kgl. Bezirksamt. Hetel. Drue und Verlag von Heinrich Schütz, Amberg.
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