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Bei Ausfüllung der Spalte 8 der Rekrutierungs-Stammrolle (Muster 6 zu §§ 46, 47 und 48 der
Wehr-Ordnung) ist künftig der hauptsächliche oder alleinige Beruf, soweit angängig genau zu bezeichnen
(z. B. landwirtschaftlicher Taglöhner, Bäckergeselle, Zigarrenarbeiter, Handlungsreisender ꝛc.).
Insbesondere ist bei Arbeitern und Taglöhnern derjenige Arbeits- oder Geschäftszweig anzugeben, in
welchem sie ständig oder meistens arbeiten (ob in Landwirtschaft, bei Forst-, Garten-, Bau-, Eisenbahn-,
Chaussee-, Hafen-, Kanalarbeiten u. s. w.).
Dabei ist derjenige Beruf anzugeben, welcher seit Verlassen der Schule die längste Zeit hindurch aus-
geübt wurde. Wer beispielsweise mehrere Jahre hindurch in der Landwirtschaft beschäftigt und nur das
letzte Jahr oder die letzten Monate als Handwerks-Geselle oder Fabrikarbeiter tätig war, ist mit der
ersteren, nicht mit der letzteren Beschäftigung nachzuweisen.
Hienach ist bei der Aufstellung der zum 15. Februar 1912 einzureichenden Rekrutierungs-Stammrolle
des Jahres 1911 zu verfahren. Als Beruf der Eltern — des Vaters — gilt künftig die hauptberufliche Beschäf-
tigung derselben. In den letzten Jahren mußte die Wahrnehmung gemacht werden, daß bei Anlegung der
Rekrutierungsstammrollen vielfach nicht mit der nötigen Sorgfalt verfahren wird. So wurden eine Reihe
von Personen in die Stammrollen eingesetzt, die in der Geburtsgemeinde vor Jahren schon gestorben waren.
Genauestens ist noch zu beachten, daß Militärpflichtige welche im Jahre 1892 geboren sind, sich jedoch
nicht im Besitze der deutschen Staatsangehörigkeit befinden, nicht in die Rekrutierungs-Seammrolle aufzu-
nehmen sind. Wo in Bezug auf die Staatsangehörigkeit solcher Militärpflichtiger Zweifel bestehen, ist in
der Rekrutierungs-Stammrolle entsprechender Vermerk zu machen.
Die vorstehenden Anordnungen sind daher künftig genauestens zu befolgen; diejenigen Herren Bürger-
meister und Gemeindeschreiber, welche fernerhin solch grobe Nichtbeachtung der einschlägigen Vorschriften
zeigen, haben zu gewärtigen, daß sie hiewegen zur Verantwortung gezogen werden.
Der Bedarf der Standesämter an Formularen (Zahl der Einlagebögen) für Fertigung der Geburts-
und Sterberegisterauszüge ist bis spätestens 6 5. Januar c. dem Zivilvorsitzenden anzuzeigen.
Stadtamhof den 4. Januar 1912.
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks Stadtamhof.
J. V.: Emnet, k. Assessor.
(Reichstagswahl im Jahre 1912 betreffend.)
Die Ermittlung des Ergebnisses der Wahlen zum Deutschen Reichstage für den IV. oberpfälzischen
Wahlkreis Neunburg v. W., bestehend aus
1) dem Bezirksamte Neunburg v. W.,
2) dem Bezirksamte Oberviechtach,
3) dem Bezirksamte Cham unter Abzug der vom Amtsgericht Neukirchen (Bezirksamts Kötzting,
Regierungsbezirk Niederbayern) an das Bezirksamt Cham abgegebenen Gemeinde Sengenbühl,
dem Bezirksamte Roding unter Zuzug der vom Bezirksamte Roding an das Bezirksamt Stadt-
amhof (Amtsgericht Regenstauf) abgetretenen Gemeinden Hackenberg, Hauzendorf, Lambertsneukirchen
und Pettenreuth, dann unter Zuzug der vom Bezirksamte Roding an das Bezirksamt Regensburg
(Amtsgericht Wörth) abgegebenen Gemeinden Brennberg, Ebersroith, Frankenberg, Haag, Höhenberg
und Rettenbach,
5) dem Bezirksamte Waldmünchen wird von dem durch die k. Regierung der Oberpfalz und von
Regensburg ernannten unterfertigten Wahlkommissär am Dienstag den 16. Januar 1912 vor-
mittags 10 Uhr beginnend im Bezirksamtsgebäude zu Neunhurg v. W. vorgenommen werden, was ich
mit dem Beifügen hiermit bekannt gebe, daß nach § 9 Abs. 1 des Reichtagswahlgesetzes vom 31. Mai 1869
und § 26 Abs. 3 des Wahlreglements hiezu in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1903
der Zutritt zu dem bezeichneten Lokale jedem Wähler offen steht.
Neunburg v. W. den 30. Dezember 1911.
Der Wahlkommissär für den IV. oberpfälzischen Wahlkreis Neunburg v. W.
Lieb, k. Bezirksamtmann.
Dateiname:
amtsblatt-stadtamhof-1912-01-06-n1_0050.jp2