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Dem Auftrage vom 15. Dezember v. Is. bezeich-
neten Betreffs — Amtsblatt Nx, 46 — ist, soweit noch
nicht geschehen, bestimmtest bis 25. d8. Mts. zu ent-
sprechen.
Cham, den 8. Januar 1914.
K. Versicherungsamt.
J. V.: Schmitt.
Bekanntmachung.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Betreff: Art. 21 des Brandversicherungsgesetzes.
Zufolge Mitteilung der K. Versicherungskammer
Abt für Brandve sicherung wurde der Beztiksbaumeister
a. D. J. Stangl, nachdem de selbe seinen Wohrsitz in
Cham aufgegeben von der Stelle als Bauverständiger
der Landes-Brandversicherungsanstalt für den Verwal-
tungsbeztrk Cham enthoben.
Dies ist öffentlich bekannt zu geben.
Cham, den 12. Januar 1914.
K. Bezirksamt.
Salb.
in Waldkirchen bei Passau, beheimatet in Weihern, treibt
sich bettelnd und insb sondere Waisenunterstützung er-
schwindelnd im Lande herum.
Die Heimatgemeinde verweigert, soweit möglich, den
Ersatz der für die Föhlich gemachten Aufwendungen.
Sie ist, wenn irgend angängig, zur Strafanzeige
bringen zu lassen.
Cham, den 10. Januar 1914.
K. Bezirksamt.
Salb.
Bekanntmachung.
An sämtliche Stadtmagistrate und Gemeindebehörden.
Betreff: Vollzug des zweiten Buches der Reichsver-
sicherungsordnung.
Am 1. Januar 191! trat das zweite Buch der
Reichsversicherungsordnung, enthaltend die Vorschriften
über die Krankenversicherung in Kraft. Im folgenden
soll eine kurze Darlegung der neuen Vorschriften ge-
geben werden.
Bekanntmachung.
An die Gemendebehörden des Amtsbezirks.
Die gemeindliche Krankenversicherung betr.
Gemäß Min -Bet. vom 17. Junt 1910 (M. A -Bl,
S. 415) ist eine förmliche Rechnungsausstellung erlassen'
Dagegen ergeht der Auftrag.
bis längstens 1 März l. Is.
die vorgeschriebene stat stische Nachweisung in dreifacher
Ausfertigung zu erstellen und mir den in oben bezeich-
neter Min .Ber bezeichneten Unterlagen (Mitgliederver-
zeichnis, Krankenbuch, Etnnohme- und Ausgabebuch, Auf-
gabsbelegen epc ) anher einzusenden.
Gemeinden, die im Jahre 1913 weder Einnahmen
noch Ausgaben bei der Gemeindekrankenve sicherung
hatten, haben Fhlanzeige unter Angabe des in der Kassa
liegenden, aus früheren Jahren stammenden Aktipreftes
zu erstatten.
Genaue Einhaltung des Vorlagetermines wird ge-
wärtigt.
Cham, den 9. Januar 1914.
K. Bezirksamt.
Salb.
Bekanntmachung.
An sämtliche Ortspolizeibehörden des Amtsbezirks.
Betreff: Die Verwendung von C ankalium zur Reinig-
ung von Tafelgeschirr.
Auf die Min. Entschl- vom 6. Dezember 1913 obi-
gen Betreffs (M.-A-B. S. 915) wird zur strengen Dar-
nachachtung hingewiesen.
Cham, den 3. Jan. 1914.
K. Bezirksamt.
Salb.
Bekanntmachung.
Betreff: Die in Weihern beheimatete Maria Fröhlich.
Die Taglöhnerswitwe Maria Fröhlich, geb. Herr-
mann, verw. Justl und Moser, geb. am 5. Mai 1876
Der Kreis der Versicherungspflichtigen ist grund-
sätzlich anders umschrieben als im bisherigen Kranken-
versicherungsgesetz. Der Versicherungspflichtige ist nicht
mehr abhängig von der Beschäftigung in bestimmten
Arten von Betrieben. Es sind vielmehr ohne Rücksicht
auf das Lebensalter gegen Krankheit versichert:
1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten,
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte
in ähnlich gehobener Stellung, sämtlich, wenn diese
Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet,“
3. Handlungsgehilfen und -lehrlinge, Gehilfen und
Lehrlinge in Apotheken,
1. Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht
auf den Kunstwert der Leistungen,
5. Lehrer und Erzi her,
6. Hausgewerbe treibende,
7. die Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge (nach
näherer Bestimmung des Gesetzes) sowie die Be-
satzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt.
Voraussetzung der Versicherung ist für die unter
Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 Bezeichneten, mit Ausnahme
der Lehrlinge aller Art, daß sie gegen Entgelt — sei
es Geld oder Sachlohn — beschäftigt werden, für die
unter Nummer 2 bis 5 Bezeichneten, sowie für Schiffer
außerdem, daß ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst
2500 Mt? an Entgelt nicht überstetgt (§ 165).
Gegenüber den Vorschriften des Krankenversicher-
ungsgesetzes ist besonders hervorzuheben, daß nunmehr
nach der Reichsversicherungsordnung auch die in der
Landwirtschaft Beschäftigten, die Dienstboten, die un-
ständig oder im Wandergewerbe Beschäftigken, dann
die Hausgewerbetreibenden und ihre hausgewerblich
Beschäftigten der Versicherungspflicht unterliegen. Es
ist demnach im allgemeinen der gleiche Personenkreis,
der der Invalidenversicherungspflicht unterliegt, auch
krankenversicherungspflichtig, nur daß auch Personen
unter 16 Jahren, sowie die oben unter Nr 2 bis 5 und
7 bezeichneten Personen mit mehr als 2000 Mk. bis
zu 2500' Mk. Jahresarbeitsverdienst, ferner die Haus-
gewerbetreibenden und die Lehrlinge ohne Entgelt in
die Krankenversicherung einbezogen sind.
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beginnt
mit dem Tage des Eintritts in die versicherungspflich-
tige Beschäftigung (§ 306). Die Mitgliedschaft bei
einer neu errich ken Betriebskrankenkasse (§ 248) be-
ginnt für alle i Betriebe beschäftigten Verstcherungs-
pflichtigen meit dem Tage, an dem die Kasse ins Leben tritt.
Dateiname:
amtsblatt-cham-1914-01-16-n1_3970.jp2